Vergütungszahlungen - Wie erfolgt die Abrechnung der Einspeisemengen?
Die Vergütung, die Sie für die Einspeisung des in Ihrer Anlage erzeugten Stroms in unser Netz erhalten, ist durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Dieses sieht vor, dass die Abrechnung durch den Netzbetreiber, in Form von angemessenen monatlichen Zahlungen an Sie, vorzunehmen ist. Die Abrechnung erfolgt daher für Sie in einem komfortablen Abschlags- bzw. Gutschriftenverfahren durch die WEMAG Netz GmbH.
Wichtiger Hinweis: Für den reibungslosen Ablauf der Abrechnung benötigen wir von Ihnen einige Angaben wie z.B. Umsatzsteuer, Bankverbindung, Postanschrift. Diese werden von der WEMAG Netz GmbH bereits bei der Anmeldung Ihrer Anlage im Onlineportal abgefragt. Wurde der Antrag nicht über das Onlineportal eingereicht, dann werden von der WEMAG Netz GmbH diese Daten nach dem erfolgreichen Anschluss Ihrer Anlage mittels dem Fragebogen zur Auszahlung der Einspeisevergütung von Ihnen eingefordert. Bitte senden Sie uns dieses Formular schnellstmöglich ausgefüllt per E-Mail zurück, damit wir Ihre Zahlungen zeitnah an Sie auszahlen können.
Fragebogen zur Auszahlung der Einspeisevergütung
Als Anlagenbetreiber sind Sie gemäß § 71 EEG 2023 dazu verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Folgejahres die für die Endabrechnung des Vorjahres benötigten Daten (ggf. Zählerstände, Bankinformationen und Umweltgutachten) zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 72 EEG 2023 ist die WEMAG Netz GmbH verpflichtet, bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage beim Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen. Dies erfolgt in Form eines Testates, welches durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wird. In dieser Endabrechnung können nur die Vergütungszahlungen in Ansatz gebracht werden, die auch tatsächlich für dieses Jahr und bis zur gesetzlich festgelegten Frist geleistet wurden. Nur diese Mengen können in den bundesweiten Belastungsausgleich einfließen und zur Ermittlung der EEG-Umlage für Letztverbraucher herangezogen werden.
Änderungen der angegebenen Daten zur Auszahlung der Vergütung
Sollten sich die von Ihnen angegebenen Daten geändert haben (z.B. die Bankverbindung) oder Sie haben sich im Nachgang für die Auszahlung der Vergütung entschieden, dann reichen Sie bitte das bereitgestellte Formular vollständig ausgefüllt per E-Mail bei uns ein.
Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie bei dem Einreichen des Formulars Ihre bekanntgegebene Kundennummer mit an.
Formular Änderungsmitteilung zur Auszahlung der Einspeisevergütung
Direktvermarktung
Die Direktvermarktung wird grundsätzlich in zwei unterschiedliche Formen unterschieden:
- Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie.
- Sonstige Direktvermarktung des in der Anlage erzeugten Stroms.
Das Solarpaket I, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat, brachte wesentliche Neuerungen zur Direktvermarktungspflicht für Photovoltaikanlagen mit sich.
Die bisherige Grenze von 100 kWp, ab der eine verpflichtende Direktvermarktung galt, wurde auf 200 kWp angehoben. Das bedeutet, Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 200 kWp können nun ihre überschüssige Strommenge unentgeltlich an den Netzbetreiber abgeben, ohne in die Direktvermarktung einzutreten. Dies ist besonders vorteilhaft für Anlagen mit hohem Eigenverbrauch, bei denen die Vermarktung der Reststrommengen wirtschaftlich nicht rentabel wäre.
Übergangsregelung: Anlagen mit einer Leistung von bis zu 400 kWp, die bis spätestens 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, können von der Regelung zur unentgeltlichen Abnahme Gebrauch machen und sind somit ebenfalls von der Direktvermarktungspflicht befreit. Allerdings müssen Betreiber in diesem Fall den eingespeisten Strom unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Vereinfachung für kleinere Anlagen: Für Photovoltaikanlagen bis 25 kWp, die freiwillig an der Direktvermarktung teilnehmen möchten, werden die technischen Anforderungen gelockert. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, Systeme zur Fernsteuerung oder zur Erfassung der Ist-Einspeisung zu installieren. Dennoch können solche Funktionen weiterhin vertraglich zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter vereinbart werden.
Anmeldung von Neuanlagen zur Direktvermarktung (Erstzuordnung ab Inbetriebnahme)
Gemäß dem Beschluss BK6-14-110 der Bundesnetzagentur vom 29.01.2015 sind Erstzuordnungen von Neuanlagen, die unter die verpflichtende Direktvermarktung nach EEG 2014 fallen, mittels des zu diesem Beschluss veröffentlichten und über die Homepage der Bundesnetzagentur elektronisch abrufbaren Formulars vorzunehmen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu bestätigen. Das betreffende Excelformular der Bundesnetzagentur finden Sie unter folgendem Link:
Formular Anmeldung Direktvermarktung Neuanlagen