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Blick aus einem Flugzeugfenster auf Windkraftanlagen und eine städtische Landschaft bei Sonnenuntergang.

Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

Viele Windenergieanlagen sind bereits mit einer Nachtkennzeichnung ausgestattet, um die Flugsicherheit zu gewährleisten. Um die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt: Seit 2025 müssen kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausgerüstet sein. 

Windräder stehen bei Dämmerung auf einem Feld, mit Lichtern an den Rotoren und sanften Farbverläufen im Himmel.
Sichtbarkeit von Windrädern bei Nacht

Windräder ab einer gewissen Höhe müssen nachts gekennzeichnet sein, damit Luftfahrzeuge sie frühzeitig erkennen und sicher umfliegen können. Diese Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Flugsicherheit.

Um die Lichtbelastung für Anwohner und Umwelt zu reduzieren, setzt der Gesetzgeber auf die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung: Die Lichter schalten sich nur dann ein, wenn sich tatsächlich ein Luftfahrzeug in der Nähe befindet. So wird Sicherheit gewährleistet, ohne die Nacht dauerhaft zu erhellen.

Pflichten und Vorgehensweise zur Nachtkennzeichnung

Ob für Ihre Windenergieanlage Maßnahmen erforderlich sind, hängt von ihren technischen und genehmigungsrechtlichen Eigenschaften ab. In vielen Fällen ist keine Nachrüstung notwendig oder es reicht ein formaler Nachweis aus.

Ist Ihre Anlage zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung verpflichtet, muss die BNK installiert, genehmigt und in Betrieb genommen werden. Anschließend ist der entsprechende Nachweis bei uns einzureichen. 

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Wann keine Nachtkennzeichnung erforderlich ist

In einigen Fällen müssen Windenergieanlagen nachts nicht gekennzeichnet werden. Das betrifft vor allem kleinere Anlagen mit einer Höhe von weniger als 100 Metern. Bitte reichen Sie bei uns folgenden Nachweis zur Umsetzung oder Befreiung von der Nachtkennzeichnungspflicht ein. 

Erforderlicher Nachweis:

  • BImSchG-Genehmigung der Anlage oder eine behördliche Bescheinigung (z. B. für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ≤ 100 m) 
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Wann die Pflicht zur BNK-Nachrüstung entfällt

Manche Anlagen müssen zwar nachts gekennzeichnet werden, aber nicht mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) nachgerüstet werden. Das gilt in folgenden Fällen:

  • Bestätigung der Bundesnetzagentur, wenn die Nachrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) 
    oder
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Windenergieanlage, wenn keine Nachrüstung erforderlich ist (z. B. Auslaufen des Zahlungsanspruchs innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Nachrüstpflicht) 
    oder
  • BImSchG-Genehmigung oder Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass BNK nicht zulässig ist (z. B. bei Anlagen im Nahbereich eines Flugplatzes).

Dokumente für Inbetriebnahme und Befreiung

Um die Inbetriebnahme der BNK oder eine Befreiung von der BNK-Pflicht nachzuweisen, nutzen Sie bitte die folgenden Formulare. Bitte senden Sie die ausgefüllten Formulare per E-Mail an: einspeisung@wemag-netz.de 

Häufige Fragen und Antworten

Der Gesetzgeber hat im „Energiesammelgesetz“ vom 27.12.2018 die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) eingeführt (§ 9 Abs. 8 EEG 2017). Diese gilt für Windenergieanlagen an Land und auf See. 

Die BNK sorgt dafür, dass Windräder nur bei Bedarf blinken – zum Beispiel, wenn sich ein Flugzeug nähert. Das reduziert Lichtemissionen, erhöht die Akzeptanz in der Bevölkerung und schont die Umwelt. 

Die Pflicht zur BNK gilt seit dem 01.01.2025 (§ 9 Abs. 8 Satz 3 EEG 2023). Für Anlagen, die vor dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden und die Pflicht bisher nicht erfüllen, gilt: Betreiber müssen unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer BNK bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde stellen. 

Nein. Aber weil die BNK-Umsetzung ab dem 01.01.2025 vergütungsrelevant ist, informiert der Netzbetreiber die Anlagenbetreiber schriftlich über die erforderlichen Nachweise. 

Die technischen Anforderungen stehen in der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen). Die AVV wurde am 30.04.2020 veröffentlicht und ist seit dem 01.05.2020 in Kraft. 

Nur Betreiber von Windenergieanlagen, die luftverkehrsrechtlich zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, dürfen einen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen. Unberechtigte Anträge werden abgelehnt. 

Ja. Für die Bearbeitung von Ausnahmeanträgen zur BNK-Pflicht erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen. Details zum Verfahren und den rechtlichen Grundlagen finden Sie hier: Informationen zu Ausnahmeanträgen bei der BNetzA 

Die Vorgaben sind erfüllt, sobald die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) vollständig installiert, behördlich genehmigt und in Betrieb genommen wurde. Zusätzlich müssen alle erforderlichen Nachweise vorliegen. 

Um nachzuweisen, dass die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung ordnungsgemäß umgesetzt wurde, sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Formlose Erklärung des Anlagenbetreibers über den Einbau der BNK
  • Positives Ergebnis der Baumusterprüfung
  • Inbetriebnahmeprotokoll der BNK
  • Vollständiger und prüffähiger Antrag auf Genehmigung des Betriebs der BNK-Einrichtung bei der zuständigen luftverkehrsrechtlichen Behörde

Ja, in folgenden Fällen ist keine Nachrüstung erforderlich (Nachweis jeweils beim Netzbetreiber vorlegen):

  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit 
    Bei kleinen Windparks mit kurzer Restvergütungsdauer. 
    Nachweis: Bestätigung der BNetzA.
  • Nähe zu Flugplätzen 
    Wenn BNK mit luftverkehrsrechtlichen Vorgaben kollidiert. 
    Nachweis: Bescheinigung der zuständigen Behörde.
  • Anlagenhöhe ≤ 100 m 
    Keine Kennzeichnungspflicht. 
    Nachweis: BImSchG-Genehmigung.
  • Inbetriebnahme vor 31.12.2005 
    Von BNK-Pflicht befreit (§ 100 Abs. 6 EEG 2023). 
    Nachweis: Inbetriebsetzungsprotokoll. 

Nein. Wenn der Zahlungsanspruch nach EEG innerhalb von drei Jahren nach Beginn der BNK-Pflicht endet, besteht keine Nachrüstpflicht und kein Antrag ist nötig. Nachweis: Inbetriebsetzungsprotokoll beim Netzbetreiber vorlegen. 

Ja, grundsätzlich für jede Windenergieanlage. Wenn mehrere Anlagen eine gemeinsame BImSchG-Genehmigung haben, reicht ein gemeinsamer Nachweis mit einer Liste aller enthaltenen Anlagen. 

Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht verbindlich. Liegt bis dahin kein Nachweis über die BNK-Ausrüstung oder eine Befreiung vor, muss der Anlagenbetreiber gemäß § 52 EEG 2023 zahlen:

  • 10 €/kW pro Monat bei Pflichtverstoß
  • Nach Nachrüstung: rückwirkend 2 €/kW pro Monat 

Das EEG 2023 schreibt keine bestimmte Technik vor – sie muss jedoch luftverkehrsrechtlich zugelassen sein. Es gibt drei gängige Systeme:

  • Aktivradar 
    Radarstationen erkennen Flugobjekte und senden ein Signal zur Einschaltung der Nachtkennzeichnung.
  • Passivradar 
    Nutzen von Reflexionen bestehender Funk- oder Mobilfunksignale zur Erkennung von Flugbewegungen.
  • Transpondertechnik 
    Auswertung von Transpondersignalen der Flugzeuge. Vorteile: kostengünstig, schnell installiert, zuverlässig. 

Weil solche Anlagen in der Nähe von Flugplätzen ebenfalls zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sein können. 

Ja. In diesem Fall muss der Anlagenbetreiber angeben, zu welcher gemeinsamen BNK die Anlage gehört. 

Mehr erfahren

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur sowie in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (EEG 2023, Luftverkehrsrecht).