Ausgeförderte Anlagen – Post-EEG-Anlagen

Die EEG-Förderung für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen endet im Regelfall 20 Jahre nach der Inbetriebnahme. Dies ergibt sich aus § 25. Abs. 1 EEG 2023. Für Wasserkraftanlagen und Altholzverbrennungsanlagen gelten andere Zeiträume. Diese können bei der WEMAG Netz GmbH erfragt werden.

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) vom 21. Juli 2014, stellt u.a.  Vergütungsregelungen für ausgeförderte EEG-Anlagen im EEG auf.
 

Sonstige Anlagen gem. § 23b Abs.1 EEG mit einer installierten Leistung kleiner gleich 100 kW

In diesem Abschnitt werden die EEG-Vergütungsmöglichkeiten von ausgeförderten EEG-Anlagen gem. § 23b Abs.1 EEG (keine Windenergieanlagen) erläutert.

Möglichkeit 1 – Volleinspeisung und Abnahme durch die WEMAG Netz GmbH

Die Anlagenbetreiber speisen den erzeugten Strom in das öffentliche Netz der WEMAG Netz GmbH ein. Dieser Strom wird zum aktuellen Jahresmarktwert der jeweiligen Erzeugungsart vergütet. Unterjährig werden Abschläge auf Basis des Jahresmarktwertes des Vorjahres gezahlt. Der Jahresmarktwert lag im Jahr 2024 für Photovoltaik durchschnittlich bei etwa 5,5 Ct/kWh und für Windenergie an Land bei ca. 6,0 Ct/kWh. Die Vermarktungspauschale wird jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt. Die WEMAG Netz GmbH ist verpflichtet, die Vermarktungspauschale von den Anlagenbetreibern einzubehalten. Für das Jahr 2024 beträgt diese 0,182 ct/kWh (2023: 0,184 ct/kWh). Wenn bei Anlagen ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert wird, reduziert sich ab dem Zeitpunkt der Installation der vorgenannte Abzugsbetrag der Vermarktungspauschale um die Hälfte. Somit beträgt die Pauschale bei intelligenten Messsystemen im Jahr 2024 0,091 ct/kWh. Eine Anpassung der Anlagentechnik vor Ort oder der Zählertechnik ist vorerst nicht erforderlich.

Wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für diese Anlagen eine Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht, sind Anlagen größer 7 kW auf intelligente Messsysteme umzurüsten. Wenn die Markterklärung für intelligente Messsysteme für dieses Marktsegment vorliegt, wird die WEMAG Netz GmbH die betroffenen Anlagenbetreiber informieren. Diese Vergütungsmöglichkeit ist durch den Gesetzgeber bis zum 31.12.2027 beschränkt worden. Danach gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und technischen Mindestanforderungen zur Messsystemumrüstung gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Möglichkeit 2 – Überschusseinspeisung und Abnahme durch die WEMAG Netz GmbH

Die Einspeisevergütung für Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, richtet sich nach den aktuellen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Bei der Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ist es erforderlich, dass die Zählertechnik durch einen zugelassenen Installateur an das neue Messkonzept angepasst wird. Das Messkonzept ist vor dem Umbau mit der WEMAG Netz GmbH abzustimmen und bei ihr einzureichen. Für Anlagen mit einer installierten Leistung über 30 kW, die von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umgestellt werden, ist es notwendig, die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu erfüllen, um die korrekte Abrechnung und Vergütung sicherzustellen. Hierbei sind ein Erzeugungszähler sowie ein Übergabezähler erforderlich, um die Strommengen korrekt zu erfassen. Darüber hinaus liegt Eigenverbrauch nur vor, wenn eine Personenidentität zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromverbraucher besteht. Fehlt diese Personenidentität, ist für den gelieferten Strom die volle EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.

Möglichkeit 3 – Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die Anlagenbetreiber speisen den erzeugten Strom in das öffentliche Netz der WEMAG Netz GmbH ein. Dieser Strom wird von einem sogenannten Direktvermarkter abgenommen und vergütet. Preis und Vergütungsmodalitäten regeln der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter untereinander. Die WEMAG Netz GmbH vergütet bei dieser Einspeisemöglichkeit den Anlagenbetreibern kein Entgelt mehr. Wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für diese Anlagen eine Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht, sind Anlagen größer 7 kW auf intelligente Messsysteme umzurüsten. Wenn dies passiert, wird die WEMAG Netz GmbH die betroffenen Anlagenbetreiber informieren. Diese Vergütungsmöglichkeit ist durch den Gesetzgeber bis zum 31.12.2026 beschränkt worden. Eine Anmeldung hat mittels der Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (MPES) durch den Direktvermarkter zu erfolgen.

In der Regel ist ein Fristenmonat einzuhalten, d.h. Anmeldungen sind einen ganzen Monat vor Lieferbeginn durchzuführen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Anlagen durch den Direktvermarkter jederzeit fernauslesbar und steuerbar sein müssen. Wenn eine Anlage mit mehr als 30 kW installierter Leistung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umgestellt wird, ist eine verminderte EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an die WEMAG Netz GmbH zu zahlen. Hierbei werden ein Erzeugungs- und ein Übergabezähler benötigt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Eigenverbrauch nur bei Personenidentität vorliegt. Wenn keine Personenidentität vorliegt, ist die volle EEG-Umlage für den gelieferten Strom an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.

Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kW

Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kW, deren EEG-Förderung ausläuft, fallen ohne weitere Meldung des Anlagenbetreibers automatisch in die Direktvermarktung bei der WEMAG Netz GmbH zurück. Eine Aufnahme dieser Anlagen durch den Netzbetreiber ist dauerhaft möglich und nicht mehr zeitlich begrenzt.

Nach Beendigung der EEG-Förderung wird der monatliche Marktwert Wind (MWWind) gemäß den aktuellen Marktpreisen ausgezahlt. Von diesem Betrag wird die Vermarktungspauschale in Höhe von 0,182 ct/kWh (Stand 2024) abgezogen. Ein gesonderter Windbonus gemäß früheren Regelungen (§ 23b EEG 2017 bzw. EEG 2021) wird nicht mehr gewährt, da das EEG 2023 keine Windboni mehr vorsieht.

Die Formularvorlage kann auf der Internetseite Netztransparenz im Excel-Format heruntergeladen werden. Vom Anlagenbetreiber bzw. dem verbundenen Unternehmen sind die Checkboxen und farbig markierten Felder auszufüllen. Die Formularvorlage enthält umfangreiche Erläuterungen und Verknüpfungen auf relevante Rechtsvorschriften. Verschiedene Prüfungen weisen auf unvollständige oder fehlerhafte Eingaben hin. Solange diese Prüfungen auf Fehler hinweisen, ist die Vorlage ungültig und begründet keinen Anspruch auf auf die Zahlung des Aufschlags.

Bitte beachten Sie, dass die vollständig ausgefüllte Formatvorlage im Excelformat spätestens am 31.12.2021 per E-Mail an einspeisung@wemag-netz.de gesendet werden muss. Dieser Bonus wird nicht mehr ausgezahlt, wenn die entsprechende Windkraftanlage erfolgreich in das Windausschreibungsmodell nach § 95 Nr. 3a EEG 2021 wechselt. Beachten Sie auch das folgende Dokument Information für Anlagenbetreiber von Post-EEG-Anlagen: 

Information für Anlagenbetreiber von Post-EEG-Anlagen Windkraft
 

Weitere Varianten

Ausgeförderte und in Zukunft ausgeförderte Biogasanlagen können an der Biomasseausschreibung teilnehmen und dadurch eine maximale Vergütungslaufzeitverlängerung von 10 Jahren erwirken. Hierbei ist zu beachten, dass sich für die zweite Förderperiode die Vergütungssätze ändern und bestimmte zusätzliche Kriterien eingehalten werden müssen.

Windkraftanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen repowert werden. Für Windkraftanlagen, die aus genehmigungstechnischen Gründen nicht repowert werden können, soll durch die Bundesnetzagentur ein neues Ausschreibungsmodell-Segment geschaffen werden. Wenn ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nicht mehr möglich ist, sollte ein Rückbau vorgenommen werden. Der Rückbau ist der WEMAG Netz GmbH anzuzeigen. Auch im Marktstammdatenregister ist eine dauerhafte Stilllegung zu hinterlegen.  

Solar-, Klärgas-, Deponiegas- und Biogasanlagen sind verpflichtet, den Strom über einen Direktvermarkter zu vermarkten. 

Die EEG-Umlage wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Somit fällt bei der Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung keine EEG-Umlage mehr auf den selbstverbrauchten Strom an.

Eigenverbrauch liegt nur vor, wenn eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher besteht. Fehlt diese Personenidentität, gilt der gelieferte Strom als Lieferung an Dritte und ist entsprechend zu behandeln.