Vergütung und Abrechnung

Vergütungen und Abrechnungen für Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) differieren voneinander. Nachfolgend finden sie zunächst alle Informationen zum EEG und darunter dann zum KWKG.

EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 3026) geändert worden ist, regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich.

KWKG

Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des Vergütungsanspruches bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015, das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBI. I S. 3436) geändert worden ist.

Absenkung der Erhebung der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022 auf Null

Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen. Das Gesetz trat zum 28.05.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Lediglich für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen) und § 61l EEG (Speicherverluste bei Stromspeichern), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021-3 (28.05.2022 in Kraft getreten) für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Somit ist mindestens für diese Anlagen (Speicher, KWKG) der Betrieb des EEG-Umlagen Erzeugerzählers für das Jahr 2022 auch weiterhin notwendig. Dies gilt auch für neu in Betrieb gehende Anlagen ab 01.07.2022 bis 31.12.2022.

Für alle EEG-umlagepflichtige Anlagen mit reiner Arbeitsmessung ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31.12.2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Es erfolgt eine rechnerische Abgrenzung der Zählerstände zum 01. Juli 2022. Ein Weiterbetrieb der Erzeugerzähler von EEG-Anlagen ist daher wenigstens für das Jahr 2022 sinnvoll. Bei einem gewünschten Ausbau zum 01.07.2022 ist zu beachten, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte wie z. B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe, PV-Mieterstromzuschlag, Umsetzung Redispatch etc. notwendig ist.

Gültigkeit für alle Neuanlagen ab Inbetriebnahme 01.07.2022 und Anmeldungen ab 01.07.2022:

für EEG-Anlagen

  • Alle Abfragen zur EEG-Umlage im Neuanlagenprozess werden ab 01.07.2022 nicht mehr benötigt:
  • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01.07.2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umlagefragebögen nötig
  • Die Abfrage Grenze 30kW und 10 kW entfällt
  • Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, werden nicht mehr benötigt bzw. neu eingebaut.

für EEG Speicher und KWKG Anlagen und sonstige Speicher

  • Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 (01.01. bis 31.12) gilt für diese Anlagen weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage. Daher ist auch der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen (KWKG Anlagen und sonstige Speicher > 10 und 10 MWh/a bzw. bei EEG Speicher > 30 kW) weiterhin notwendig. Für die Ermittlung der EEG-Umlage ist weiterhin der Abfragebogen erforderlich (Personenidentität, Leistungsangaben, De-Minimis-Regelung…)

Neuregelung der EEG-Umlage

Die Bundesregierung hat auf die stark gestiegenen Energiepreise reagiert und die EEG-Umlage neu geregelt: Zunächst wurde zum 1. Juli 2022 im Zuge des Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage diese auf 0 ct/kWh gesetzt. Ab 2023 greifen dann die Regelungen des EnUG (Energie-Umlagen-Gesetz). Darin ist geregelt, dass die EEG-Umlage als Umlageposten auf den Strompreis vollständig entfällt. Die Kosten der Einspeisevergütung werden aus dem Bundeshaushalt aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds“ getragen.