Windenergieanlagen an Land, deren gesetzliche EEG-Förderdauer von 20 Kalenderjahren abgelaufen ist („ausgeförderte Anlagen“), können weiterhin Strom in das Netz einspeisen. Für diese Anlagen gelten die Regelungen des § 23b EEG in der jeweils geltenden Fassung.
Vergütung ausgeförderter Windenergieanlagen:
Ausgeförderte Windenergieanlagen an Land, die den erzeugten Strom in das Netz einspeisen und nicht direkt vermarkten, haben Anspruch auf eine Vergütung auf Basis des Monatsmarktwertes für Windenergie an Land. Zusätzlich zum Monatsmarktwert wird gemäß § 23b EEG ein gesetzlich festgelegter Aufschlag gewährt. Die Höhe dieses Aufschlags ist im EEG geregelt und wird vom Anschlussnetzbetreiber automatisch berücksichtigt. Eine gesonderte Antragstellung oder Teilnahme an Ausschreibungen ist hierfür nicht erforderlich.