Direkt zum Inhalt

Ausgeförderte Anlagen – Post-EEG-Anlagen

Auch nach dem Ende der EEG-Förderung kann Strom weiterhin ins Netz eingespeist und vermarktet werden. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zu den Möglichkeiten für ausgeförderte Anlagen – von Volleinspeisung und Überschusseinspeisung bis zur Direktvermarktung – sowie zu Vergütung, Voraussetzungen, Fristen und Sonderregelungen für verschiedene Anlagentypen.

Was nach dem Ende der EEG-Förderung gilt

Die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) endet in der Regel 20 Jahre nach der Inbetriebnahme der Anlage (§ 25 Abs. 1 EEG 2023). Für bestimmte Anlagentypen wie Wasserkraft gelten abweichende Zeiträume. Diese können bei der WEMAG Netz erfragt werden. 

Das EEG enthält zudem Regelungen für die Vergütung ausgeförderter Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch nach Ablauf der Förderung eine Einspeisung möglich bleibt. 

EEG-Vergütung für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW

Für Anlagen gemäß § 23b Abs. 1 EEG (außer Windenergieanlagen) gibt es nach Auslaufen der Förderung verschiedene Möglichkeiten, den erzeugten Strom weiterhin zu vermarkten. 

Feld mit Windrädern
Option 1: Volleinspeisung über WEMAG Netz GmbH

Der gesamte erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Die Vergütung erfolgt zum aktuellen Jahresmarktwert der jeweiligen Erzeugungsart. 

  • Abschläge: Unterjährig auf Basis des Vorjahreswertes 

  • Beispiel 2024: Photovoltaik ca. 5,5 ct/kWh, Wind an Land ca. 6,0 ct/kWh 

  • Vermarktungspauschale: 0,182 ct/kWh (2024), halbiert bei Smart Meter 

  • Hinweis: Keine technische Anpassung erforderlich 

Sobald das BSI eine Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht, müssen Anlagen > 7 kW umgerüstet werden. Diese Regelung gilt bis 31.12.2027. 

Option 2: Überschusseinspeisung

Nur der nicht selbst verbrauchte Strom wird eingespeist. 

  • Anpassung der Zählertechnik durch Fachinstallateur erforderlich 

  • Messkonzept vorher mit WEMAG Netz GmbH abstimmen. Dies ist nur für Umbauten erforderlich. 

  • Für Anlagen > 30 kW: Erzeugungs- und Übergabezähler notwendig 

  • Eigenverbrauch nur bei Personenidentität zwischen Betreiber und Verbraucher 

Überschusseinspeisung
Direktvermarktung
Option 3: Direktvermarktung

Der Strom wird von einem Direktvermarkter abgenommen. 

  • Preis und Bedingungen werden direkt vereinbart 

  • WEMAG Netz GmbH zahlt keine Vergütung 

  • Anmeldung über Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (MPES) 

  • Frist: mindestens ein Monat vor Lieferbeginn 

  • Anlagen müssen fernauslesbar und steuerbar sein 

Diese Möglichkeit ist bis 31.12.2026 befristet. 

Windenergieanlagen > 100 kW

Nach Ende der EEG-Förderung erfolgt automatisch die Direktvermarktung über WEMAG Netz GmbH. 

  • Vergütung: monatlicher Marktwert Wind (abzüglich Vermarktungspauschale) 

  • Kein Windbonus mehr gemäß EEG 

Windenergieanlagen < 100 kW

Läuft die EEG-Förderung Ihrer Windenergieanlage aus, wird die Anlage automatisch in die Direktvermarktung bei der WEMAG Netz GmbH übernommen – ohne zusätzliche Meldung. Diese Aufnahme ist dauerhaft möglich und nicht zeitlich begrenzt. 

Nach Ende der Förderung erhalten Sie den monatlichen Marktwert Wind (MWWind), der sich nach den aktuellen Marktpreisen richtet. Davon wird eine Vermarktungspauschale von 0,182 ct/kWh (Stand 2024) abgezogen. Ein zusätzlicher Windbonus wird nicht mehr gezahlt, da das EEG 2023 keine Boni vorsieht. 

Formular und Fristen

Die erforderliche Formularvorlage steht auf der Internetseite Netztransparenz  als Excel-Datei bereit. Bitte füllen Sie alle markierten Felder und Checkboxen aus. Die Vorlage enthält hilfreiche Erläuterungen und prüft Ihre Eingaben auf Vollständigkeit. Solange Fehler angezeigt werden, ist die Vorlage ungültig und begründet keinen Anspruch auf Zahlungen. 

Die vollständig ausgefüllte Datei muss spätestens bis 31.12. des aktuellen Jahres per E-Mail an einspeisung@wemag-netz.de gesendet werden. Hinweis: Der Bonus entfällt, wenn Ihre Anlage erfolgreich in das Windausschreibungsmodell nach § 95 Nr. 3a EEG 2021 wechselt. Weitere Details finden Sie im Dokument „Information für Anlagenbetreiber von Post-EEG-Anlagen Windkraft“. 

Formulare und Fristen

Weitere Varianten

Ausgeförderte Biogasanlagen

Ausgeförderte und in Zukunft ausgeförderte Biogasanlagen können an der Biomasseausschreibung teilnehmen und dadurch eine maximale Vergütungslaufzeitverlängerung von 10 Jahren erwirken. Hierbei ist zu beachten, dass sich für die zweite Förderperiode die Vergütungssätze ändern und bestimmte zusätzliche Kriterien eingehalten werden müssen.

Repowering von Windkraftanlagen

Windkraftanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen repowert werden. Für Windkraftanlagen, die aus genehmigungstechnischen Gründen nicht repowert werden können, soll durch die Bundesnetzagentur ein neues Ausschreibungsmodell-Segment geschaffen werden. Wenn ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nicht mehr möglich ist, sollte ein Rückbau vorgenommen werden. Der Rückbau ist der WEMAG Netz GmbH anzuzeigen. Auch im Marktstammdatenregister ist eine dauerhafte Stilllegung zu hinterlegen.  

Wichtige Informationen
  • Solar-, Klärgas-, Deponiegas- und Biogasanlagen sind verpflichtet, den Strom über einen Direktvermarkter zu vermarkten.
  • Die EEG-Umlage wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Somit fällt bei der Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung keine EEG-Umlage mehr auf den selbstverbrauchten Strom an.
  • Eigenverbrauch liegt nur vor, wenn eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher besteht. Fehlt diese Personenidentität, gilt der gelieferte Strom als Lieferung an Dritte und ist entsprechend zu behandeln.

Das könnte Sie auch interessieren

Vergütung und Abrechnung

Hier finden Einspeiser alle wichtigen Informationen rund um Vergütung und Abrechnung. 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Damit Einspeiser nachvollziehen können, wie ihre Vergütung entsteht, werden hier die Grundlagen der EEG-Vergütung verständlich erklärt.

Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz

Damit nachvollziehbar wird, wie Vergütung und Abrechnung erfolgen, werden hier die Grundlagen der KWKG-Förderung verständlich erläutert. 

  • Vergütung und Abrechnung

    Hier finden Einspeiser alle wichtigen Informationen rund um Vergütung und Abrechnung. 

  • Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

    Damit Einspeiser nachvollziehen können, wie ihre Vergütung entsteht, werden hier die Grundlagen der EEG-Vergütung verständlich erklärt.

  • Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz

    Damit nachvollziehbar wird, wie Vergütung und Abrechnung erfolgen, werden hier die Grundlagen der KWKG-Förderung verständlich erläutert.