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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die EEG-Vergütung ist ein zentrales Instrument der Energiewende und basiert auf den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Damit Einspeiser nachvollziehen können, wie ihre Vergütung entsteht, werden hier die Grundlagen der EEG-Vergütung verständlich erklärt — von der Berechnung über die Abrechnung bis zur Auszahlung.

Was regelt das EEG?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet die Grundlage für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Das EEG verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch weiter zu steigern. Dies soll einen wesentlichen Beitrag zur Klimaneutralität und einer sicheren Energieversorgung leisten. Es regelt: 

  • Anschluss von Erzeugungsanlage an das Stromnetz
  • Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms
  • Bundesweiter Ausgleich von Förderkosten 

Zu den erneuerbaren Energien, die durch das EEG gefördert werden, zählen unter anderem: 

  • Windenergie
  • Solarenergie
  • Wasserkraft
  • Bioenergie
  • Geothermie 

EEG 2023: Änderungen im Vergleich zu den Vorgängerversionen 

Für alle EEG-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, gilt das neue EEG 2023. Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, unterliegen weiterhin den Regelungen der früheren Versionen des Gesetzes – jedoch mit Übergangsregelungen, die in § 100 des EEG 2023 festgelegt sind.

Im Vergleich zum EEG 2021/2023 gibt es einige wichtige Änderungen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst: 

 

Mit dem EEG 2023 wurde § 52 grundlegend neu gefasst. Während frühere EEG-Fassungen eine Kürzung des Zahlungsanspruchs vorsahen, regelt § 52 EEG 2023 nun Zahlungen bei Pflichtverstößen.

Wichtig:
Die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie wird weiterhin ausgezahlt. Bei Pflichtverstößen entsteht jedoch eine Zahlungsverpflichtung, die mit den laufenden Zahlungsansprüchen verrechnet werden kann.

Was ist neu gegenüber dem EEG 2021/2023?

  • Bis 31.12.2022:
    § 52 EEG 2021 – „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“
  • Ab 01.01.2023:
    § 52 EEG 2023 – „Zahlungen bei Pflichtverstößen“

--> Systemwechsel:
Von einer Kürzung der Vergütung hin zu einer eigenständigen Zahlungspflicht des Anlagenbetreibers.

Aufbau des § 52 EEG 2023 im Überblick

  • Absatz 1:
    Aufzählung von 12 Pflichtverstößen
  • Absatz 2:
    Grundsatzhöhe der Zahlung: 10 €/kW installierter Leistung und Monat
  • Absatz 3:
    Reduzierung auf 2 €/kW und Monat, wenn bestimmte Pflichtverstöße rückwirkend „geheilt“ werden
  • Absatz 4:
    Regelungen zu Nachlaufzeiten der Zahlungspflicht bei bestimmten Verstößen
  • Absatz 5:
    Deckelung bei Mehrfachverstößen auf maximal 10 €/kW und Monat
  • Absatz 6:
    Fälligkeit spätestens zum 15. Kalendertag des Folgemonats
    → Verrechnung mit Einspeisevergütung oder Marktprämie möglich

Pflichtverstöße nach § 52 Abs. 1 EEG 2023 (Auswahl) 

Eine Zahlungspflicht kann u. a. entstehen bei:

  • fehlender Installation oder Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen
    (§ 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023)
  • Nichteinhaltung der Biogas-Vorgaben
    (§ 9 Abs. 5 EEG 2023)
  • Verstößen gegen die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
    (§ 9 Abs. 8 EEG 2023)
  • Verstößen gegen Vorgaben der Direktvermarktung
    (§ 10b EEG 2023)
  • unzulässig langer Inanspruchnahme der Ausfallvergütung
    (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023)
  • Verstoß gegen die Volleinspeisungspflicht oder Teilnahme am Regelenergiemarkt
    (§ 21 Abs. 2 EEG 2023)
  • fehlerhafte oder unterlassene Meldungen zur Veräußerungsform
    (§§ 21b, 21c EEG 2023)
  • fehlender oder fehlerhafter Registrierung im Marktstammdatenregister
    (§ 71 EEG 2023)
  • Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot
    (§ 80 EEG 2023)

(Die vollständige Aufzählung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 EEG 2023.)

 

Damit das Stromnetz sicher und stabil bleibt, gibt es im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit einer Änderung im Zuge der Energiewirtschaftsrechts-Novelle vom 25. Februar 2025 eine neue Regelung, die Netzbetreiber betrifft: die Netztrennpflicht nach § 52a EEG 2023.

Wann greift die Netztrennpflicht? 

Wenn ein Anlagenbetreiber wiederholt schwerwiegend gegen gesetzliche Pflichten aus dem EEG verstößt, kann der Netzbetreiber verpflichtet sein, die betreffende Erzeugungsanlage vom Netz zu trennen oder die Einspeisung des erzeugten Stroms zu unterbinden. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn innerhalb von zwölf Monaten in mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen zentrale Pflichten verstoßen wurde, etwa gegen Vorgaben zur Meldung, Steuerung oder Einspeisung nach dem EEG.

Welche Pflichtverstöße können nach § 52 a EEG 2023 sanktioniert werden?

Eine Netztrennung kommt nur bei wiederholten und nicht behobenen Pflichtverstößen in Betracht. Nach § 52a EEG 2023 betrifft dies insbesondere Verstöße gegen zentrale gesetzliche Betreiberpflichten, die für einen sicheren Netzbetrieb erforderlich sind.

Dazu zählen unter anderem:

  • Verstöße gegen Meldepflichten, z. B.
    • nicht oder nicht fristgerecht übermittelte Jahresmeldungen nach dem EEG,
    • fehlende oder unvollständige Angaben gegenüber dem Netzbetreiber oder im Marktstammdatenregister,
  • Verstöße gegen technische Vorgaben zur Steuerbarkeit, insbesondere
    • wenn eine Anlage nicht fernsteuerbar ist, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
    • oder wenn Steuerungs- und Abrufmöglichkeiten des Netzbetreibers nicht ordnungsgemäß funktionieren,
  • Verstöße gegen Pflichten zur Datenbereitstellung, etwa
    • fehlende Zählerstände oder Einspeisedaten,
    • unzureichende Informationen zur Abrechnung oder zur Netzführung,
  • Verstöße gegen Vorgaben zur Einspeisung oder Betriebsweise,
    • z. B. Einspeisung trotz bestehender Beschränkungen oder Anweisungen des Netzbetreibers,
  • sonstige erhebliche Verstöße gegen EEG-Pflichten,
    • sofern sie für den Netzbetrieb oder die Systemsicherheit relevant sind und wiederholt auftreten.

Wichtig ist:
Eine Netztrennung erfolgt nicht bei einmaligen oder geringfügigen Verstößen. Voraussetzung ist vielmehr, dass Pflichtverstöße wiederholt auftreten, der Anlagenbetreiber vorher informiert wurde und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde, die er ungenutzt verstreichen lässt.

Was bedeutet Netztrennung?

Die Netztrennung bedeutet, dass die Anlage technisch vom öffentlichen Stromnetz getrennt wird oder ihre Einspeisung gestoppt wird. Damit kann sie keinen Strom mehr ins Netz einspeisen und auch keine EEG-Förderung mehr erhalten, bis die Pflichtverstöße behoben sind.

Frist zur Behebung von Pflichtverstößen 

Bevor eine Netztrennung umgesetzt wird, muss der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber schriftlich (in Textform) eine Frist von einem Monat setzen, um die festgestellten Pflichtverstöße zu beheben. Der Netzbetreiber muss in dieser Mitteilung klar benennen, welche Pflichtverletzung vorliegt und welche Rechtsfolgen drohen, falls der Verstoß nicht innerhalb dieser Frist beseitigt wird.

Warum gibt es diese Regelung? 

Die Netztrennpflicht dient dem Schutz der Netzstabilität. Wiederholte und nicht behobene Pflichtverstöße können das Netz gefährden – etwa wenn Daten fehlen, technische Steuerungs- oder Meldevorgaben nicht eingehalten werden oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden. Durch die Möglichkeit zur zeitweisen Abschaltung stellt der Netzbetreiber sicher, dass sich solche Störungen nicht weiter verschärfen und das öffentliche Stromnetz nicht gefährdet wird.

Bereits das EEG 2021 enthält eine sogenannte Anschlussregelung für EEG-Anlagen, deren gesetzlicher Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2021 endet.
Diese Regelungen werden durch das EEG 2023 fortgeführt.

Als ausgeförderte EEG-Anlagen gelten Anlagen, deren Anspruch auf eine Förderung nach dem EEG ausgelaufen ist. Die gesetzliche Definition findet sich in § 3 Nr. 3a EEG 2023.

In der Praxis werden diese Anlagen auch als
Post-EEG-Anlagen oder Ü20-EEG-Anlagen bezeichnet.

 

Das § 9 EEG 2023 regelt die technischen Anforderungen für EEG- und KWKG-Anlagen, damit Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit abrufen und bei Netzengpässen reduzieren können. Die Vorgaben wurden mit der EEG-Novelle zum 25. Februar 2025 erweitert und an Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst.

Ziel der technischen Vorgaben ist es, die Einspeisung aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen netzdienlich zu gestalten. Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) inkl. Steuerungseinrichtungen und der ersten erfolgreichen Testung gelten Übergangsregelungen nach Leistungsklassen.

Leistungs- und Steuerungspflichten nach § 9 EEG 2023 bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen (iMSys) und Steuerung und erfolgreicher Testung

  • Anlagen > 100 kW: Fernsteuerbarkeit der Einspeiseleistung
  • Anlagen ≥ 25 kW - < 100 kW: Fernsteuerbarkeit der Einspeiseleistung und Begrenzung der Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 % der installierten Leistung (gilt für Anlagen, die der EEG-Vergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind)
  • < 25 kW: Begrenzung der Wirkleistung auf 60 % der installierten Leistung (gilt ebenfalls für Anlagen die der EEG-Vergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind)
  • ausgenommen sind Steckersolargeräte bis 2 kW/0,8 kVA Wechselrichterleistung, sie unterliegen generell nicht den Vorgaben nach § 9 EEG 2023. 

Sobald ein intelligentes Messsystem inklusive Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich getestet ist, entfällt für die jeweilige Anlage die beschriebene 60 %-Begrenzung. Dann gilt die Steuerbarkeit über iMSys als erfüllt.

Was bedeutet Begrenzung auf 60 % der Wirkleistungseinspeisung? 

Betreiber von EEG-Anlagen müssen vor dem Einbau eines iMSys + Steuerungseinrichtung ihre Einspeisung so begrenzen, dass sie höchstens 60 % der installierten Leistung ins Netz einbringen. Dies soll Netzengpässe verhindern, bis die smarten Steuertechnologien verfügbar sind.

Übergangsregelungen und Stichtag: 

  • Vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommene Anlagen:
    --> Geltende technische Anforderungen bleiben bis zum iMSys-Einbau bestehen.
  • Nach dem 25.02.2025 in Betrieb genommene Anlagen:
    --> Es gelten die oben dargestellten, erweiterten technischen Vorgaben.

Wichtige Hinweise für Anlagenbetreiber 

  • Anlagen mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag müssen die Regeln des § 9 EEG erfüllen.
  • Anlagen ohne EEG-Vergütung (z. B. reine Eigenverbrauchsanlagen ohne Einspeisung) sind von den technischen Vorgaben nicht betroffen.
  • Nicht eingehaltene Vorgaben können nach § 52 EEG 2023 zu Zahlungen führen. (Diese können mit Vergütungsansprüchen verrechnet werden.)

Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden können für Strom, der an Letztverbraucher im selben Gebäude geliefert und dort verbraucht wird, einen Mieterstromzuschlag nach dem EEG erhalten.

Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

Ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht, wenn:

  • die Photovoltaikanlage nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen wurde,
  • der Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert wird,
  • der Strom an Letztverbraucher im selben Wohngebäude (einschließlich unmittelbar zugehöriger Nebenanlagen) geliefert wird.

Strommengen, die nicht von Mietern verbraucht werden, können in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und nach den allgemeinen EEG-Regelungen vergütet werden.

Der Mieterstromzuschlag wird zusätzlich zur Erlösvereinbarung mit den Mietern gezahlt.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 gelten folgende Neuerungen:

  • Wegfall der bisherigen Begrenzung auf maximal 100 kWp installierte Leistung pro Wohngebäude
  • Wegfall des jährlichen Zubau-Deckels von 500 MW

Für den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag gilt eine Sonderregelung:

Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, werden nicht zusammengefasst
(§ 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2023).

Höhe des Mieterstromzuschlags ist abhängig vom Inbetriebnahme Datum

  • Inbetriebnahme der PV-Anlage bis 31.12.2020: EEG 2017 anwendbar -> Mieterstromzuschlag wird auf Basis der Einspeisevergütung ausgezahlt und vermindert um die gesetzlich festgelegten Abschläge
  • Inbetriebnahme der PV-Anlage 01.01.2021 - 31.12.2022: EEG 2021 anwendbar -> Separater anzulegender Wert nach § 48a EEG 2021, abhängig von der Anlagengröße und monatlicher Degression
  • Inbetriebnahme der PV-Anlage ab 01.01.2023: EEG 2023 anwendbar -> Separater anzulegender Wert nach § 48a EEG 2023, abhängig von der Anlagengröße

Damit wir Ihnen den Zuschlag ausbezahlen können, benötigen wir von Ihnen das Formular: Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag. 

Bitte senden Sie das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formular nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einspeisung@wemag-netz.de.

Ergänzende Hinweise

  • Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe) im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung.
  • Wenn Anlagenbetreiber den Mieterstromzuschlag beanspruchen, ergeben sich Meldepflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Mit § 6 EEG ist es möglich, eine Kommunale Teilhabe bei bestimmten Energieerzeugungsanlagen zu integrieren.

Was ist „Kommunale Teilhabe“, bzw. § 6 EEG?

Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Dabei sollen die Betreiber von Anlagen den Gemeinden, die entweder im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde, Beträge von 0,2 Cent pro kWh eingespeiste Strommenge anbieten. 

Kann meine Anlage auch in den Bereich der kommunalen Teilhabe fallen? 

Diese Regelung betrifft Wind- und Solarfreiflächenanlagen. Zudem muss eine Windanlage eine Leistung von mindestens 1 MW aufweisen. Mit dem EEG 2023 dürfen alle Bestandanlagen ab einer Größe von 1 MW dran teilnehmen. Eine Solarfreifläche im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. 

Welche Nachweise muss ich erbringen? 

  • Der Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n
  • Zahlungsnachweis der Vergütung an die Kommune/n
  • Nachweis der eingespeisten Erzeugungsmengen (siehe unten)

 

Wo muss ich die Nachweise einreichen? 

Bitte senden Sie die Unterlagen an das Postfach einspeisung@wemag-netz.de. Von einer Sendung per Post bitten wir abzusehen. 

Wie läuft die Auszahlung dieser Zusatzförderung ab? 

Die Auszahlung an die Kommune muss bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres erfolgen, hierbei können die Mengen vom Dezember des Vorjahres bis November hinzugezogen werden. Anschließend hat der Anlagenbetreiber bis zum 28.02. Zeit dem Netzbetreiber die oben genannten Nachweise zu schicken. Andere Zeiträume (unterjährig) können vom Netzbetreiber nicht akzeptiert werden. 
Hierbei ist zu beachten, dass der Netzbetreiber nur die Strommengen mit einer Zusatzförderung bedenkt, welche eine Förderung nach dem EEG erhalten haben. Keine Erstattung erhalten also 

  • Strommengen aus Anlagen, die überhaupt keinen Anspruch auf EEG-Förderung haben
  • Strommengen aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung haben, die aber im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die die Marktprämie aber gleich Null ist. 

Meine Anlage erfüllt Kriterien, wonach sie in die kommunale Teilhabe (§ 6) fällt. Bin ich gezwungen, diese anzuwenden? 

Eine kommunale Teilhabe muss nicht zwingend mit den Kommunen abgeschlossen werden.  

 

Für bestimmte Photovoltaikanlagen besteht die Möglichkeit, eine erhöhte Vergütung bei vollständiger Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz der öffentlichen Versorgung zu erhalten (sog. Volleinspeisevergütung).

Die Regelung gilt für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

Welche Anlagen sind förderfähig?

Die Volleinspeisevergütung kann in Anspruch genommen werden für Solaranlagen, die:

  • ausschließlich auf, an oder in Gebäuden oder an Lärmschutzwänden angebracht sind und
  • den gesamten erzeugten Strom eines Kalenderjahres vollständig in das Netz einspeisen.

-> Unschädlich ist der Stromverbrauch:

  • in der Anlage selbst oder
  • in Neben- und Hilfsanlagen zur Stromerzeugung (sog. Kraftwerkseigenverbrauch).

Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber

Die Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber frist- und formgerecht mitgeteilt werden: 

  • erstmalige Mitteilung im Jahr der Inbetriebnahme vor Inbetriebnahme der Anlage
  • fortlaufende Mitteilung jeweils jährlich bis spätestens 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr
  • Mitteilung erfolgt in Textform (§ 126b BGB)
  • Festlegung kann für ein oder mehrere Kalenderjahre erfolgen
  • Änderungen sind jeweils zum nächsten Kalenderjahr möglich

Leistungsgrenzen der Volleinspeisevergütung

Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 29.07.2022 bis 31.12.2022 beträgt die maximal förderfähige installierte Leistung bis einschließlich 300 kW. Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023 hingegen können eine maximal förderfähige installierte Leistung bis zu 1 MW geltend machen. 

-> Für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann keine Volleinspeisevergütung beansprucht werden.

Höhe der Vergütung

Liegen alle Voraussetzungen vor, erhöht sich der anzulegende Wert für Strom aus diesen Solaranlagen entsprechend der jeweiligen Leistungsstufe (§ 48 EEG 2023).

Degression:

  • Im Jahr 2023 keine Degression
  • Ab 1. Februar 2024:
    • Degression alle sechs Monate
    • Absenkung um 1 % gemäß § 49 EEG 2023

Messung der Strommengen

Die vollständig eingespeisten Strommengen sind über eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung im Rahmen eines geeigneten Messkonzeptes zu erfassen.

Hinweis bei Verstößen

Wird entgegen der Mitteilung nicht der gesamte erzeugte Strom eingespeist, gilt:

  • Der anzulegende Wert reduziert sich für das betreffende Kalenderjahr auf den Marktwert.
  • Zusätzlich entsteht ab dem 1. Januar 2023 eine Zahlungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber nach § 52 EEG 2023.

Was das EEG fördert

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. Gefördert wird die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das öffentliche Stromnetz.

Die Förderung erfolgt grundsätzlich über eine finanzielle Vergütung des eingespeisten Stroms. Diese wird heute überwiegend in Form der Marktprämie oder der Einspeisevergütung gewährt. Ergänzend garantiert das EEG den vorrangigen Netzanschluss sowie die vorrangige Abnahme des erzeugten Stroms durch den Netzbetreiber.

Die Höhe der Förderung richtet sich unter anderem nach:

  • der Art des Energieträgers (z. B. Solar, Wind, Biomasse, Wasser, Geothermie, Grubengas)
  • der installierten Leistung der Erzeugungsanlage
  • der Betriebsweise der Anlage (z. B. Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung)
  • dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage

Die Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage ist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entscheidend für die Höhe und Dauer der Förderung.

Was gilt im Sinne des EEG als Inbetriebnahme?

Nach dem EEG liegt eine Inbetriebnahme vor, wenn:

  • die Anlage technisch vollständig betriebsbereit ist und
  • sie erstmals Strom erzeugt, also der Generator tatsächlich elektrische Energie erzeugt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die Anlage bereits dauerhaft mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist oder Strom eingespeist wird. Die Inbetriebnahme kann daher auch ohne Netzanschluss erfolgen, zum Beispiel im Rahmen eines Probelaufs.

Entscheidend ist allein, dass:

  • die Anlage technisch fertiggestellt ist und
  • eine tatsächliche Stromerzeugung stattgefunden hat.

Rolle des Netzbetreibers

Die Anwesenheit oder Mitwirkung des Netzbetreibers bei der Inbetriebnahme ist zur Sicherung der Vergütungshöhe oder -dauer grundsätzlich nicht erforderlich. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und deren Nachweis liegt beim Anlagenbetreiber.

Dokumentation der Inbetriebnahme

Da der Inbetriebnahmezeitpunkt für die Förderung entscheidend ist, muss dieser eindeutig und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Hierfür können Sie unser Bestätigungsprotokoll Inbetriebsetzung (siehe unten) verwenden.
Dieses dient dazu, den Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung zu dokumentieren – unabhängig davon, ob die Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits ans Netz angeschlossen war.

Wichtiger Hinweis 

Das Bestätigungsprotokoll ersetzt keine gesetzlichen Meldepflichten (z. B. im Marktstammdatenregister), unterstützt jedoch die nachvollziehbare Dokumentation des Inbetriebnahmezeitpunkts.

Redispatch ist eine vorübergehende Maßnahme zur Sicherung des Stromnetzes. Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, einzugreifen, wenn der sichere Betrieb des Elektrizitätsnetzes gefährdet ist oder eine Störung droht.

In solchen Fällen können Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Erneuerbare-Energien-, Grubengas- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zeitweise anpassen oder reduzieren. Diese Eingriffe dienen ausschließlich der Stabilität und Sicherheit des Stromversorgungssystems und erfolgen nur, solange dies technisch erforderlich ist.

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist die zentrale bundesweite Datenbank für Energieanlagen. Für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen besteht die Pflicht, Anlagen und relevante Stammdaten dort zu registrieren und aktuell zu halten. Das Portal finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de.

Wichtig für Sie: Damit die Zahlungen (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) nach EEG oder KWKG (weiterhin) ohne Abzüge ausbezahlt werden können, ist es notwendig, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten.

Als Betreiber einer EEG-geförderten Anlage sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich bestimmte Daten für die Endabrechnung des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 71 EEG 2023.

Was ist zu melden?

Sie müssen dem Netzbetreiber unter anderem mitteilen:

  • die für die Abrechnung notwendigen Zählerstände und Strommengen,
  • ggf. Angaben zur Stromsteuerbefreiung oder zu Regionalnachweisen,
  • sowie – bei Biomasseanlagen – zusätzliche Angaben zu Einsatzstoffen und Technologien.

Wann ist die Meldung fällig?

Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen. 

Bitte beachten Sie, dass es abhängig von der Art der Daten und Netzebene zusätzliche Meldefristen gegenüber der Bundesnetzagentur geben kann, wenn diese Daten direkt von ihr verlangt werden.

Warum ist die Meldung wichtig?

Die rechtzeitige Datenübermittlung ist eine Voraussetzung dafür, dass Ihr Anspruch auf EEG-Vergütung bzw. EEG-Förderung entsteht oder fortbesteht.

Was passiert bei Nichtmeldung?

Erfüllen Sie die Meldepflicht nicht fristgerecht, kann der Netzbetreiber die Auszahlung der EEG-Vergütung so lange zurückhalten, bis die erforderlichen Daten vorliegen.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) für eine Erzeugungsanlage, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme:

  1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
  2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber bestehen, die auf einem Beschluss der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt beruhen.

(Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 4 und 5 EEG 2023)

Erklärungspflicht des Anlagenbetreibers

Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen möchten, sind verpflichtet, spätestens zur Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage eine entsprechende Erklärung abzugeben, dass keiner der oben genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Wichtig:
Liegt diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vor, entfällt der gesamte Förderanspruch für die EEG-Anlage. Die Erklärung muss spätestens am Datum der Inbetriebnahme unterschrieben sein.

Was bedeutet "Unternehmen in Schwierigkeiten"?

Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist in § 3 Nr. 47 EEG 2023 definiert. Danach ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinne der
Mitteilung der Europäischen Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
(Amtsblatt der EU C 249 vom 31.07.2014, Randnummer 20).

Ein Unternehmen gilt danach unter anderem als „in Schwierigkeiten“, wenn beispielsweise:

  • ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen dafür vorliegen,
  • bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals durch Verluste aufgezehrt ist,
  • Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschlossen sind.

Die genaue Prüfung richtet sich nach den Vorgaben der genannten EU-Leitlinien.

Hinweis für Privatpersonen

Reine Privatpersonen als Anlagenbetreiber (z. B. Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage ohne unternehmerische Tätigkeit) gelten in der Regel nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EEG 2023.

In diesen Fällen kann die Erklärung ohne weitere Prüfung mit „Nein“ beantwortet werden.

Warum ist diese Angabe erforderlich?

Die Förderung nach dem EEG 2023 unterliegt den Vorgaben des europäischen Beihilferechts. Um diese Anforderungen zu erfüllen, hat der Gesetzgeber in § 19 EEG 2023 geregelt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Anlagenbetreiber mit offenen EU-Rückforderungsansprüchen keinen Anspruch auf EEG-Förderung haben.

Die Abgabe der Erklärung dient daher der rechtssicheren Umsetzung der europäischen Vorgaben.

Die Erklärung können Sie hier als PDF herunterladen. Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt an einspeisung@wemag-netz.de zurück.

Vergütungszahlungen - Wie erfolgt die Abrechnung der Einspeisemengen?

Die Vergütung für den Strom, den Sie mit Ihrer Erzeugungsanlage erzeugen und in das Netz der WEMAG Netz GmbH einspeisen, richtet sich nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023).

Abschlagszahlungen durch den Netzbetreiber

Das EEG sieht vor, dass der Netzbetreiber die Vergütung in Form angemessener monatlicher Abschlagszahlungen leistet (§ 19 Abs. 2 EEG 2023). Die Abrechnung der Einspeisemengen erfolgt für Sie daher komfortabel im Abschlags- und Gutschriftenverfahren durch die WEMAG Netz GmbH.

Welche Angaben benötigen wir von Ihnen? 

Für einen reibungslosen Ablauf der Vergütungszahlungen benötigen wir von Ihnen insbesondere folgende Angaben:

  • Angaben zur Umsatzsteuer (z. B. Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung),
  • Ihre Bankverbindung,
  • Ihre Postanschrift.

Diese Daten werden bereits bei der Anmeldung Ihrer Anlage im Onlineportal abgefragt.

Wurde die Anmeldung nicht über das Onlineportal vorgenommen, fordert die WEMAG Netz GmbH die erforderlichen Angaben nach dem erfolgreichen Anschluss Ihrer Anlage mittels des „Fragebogens zur Auszahlung der Einspeisevergütung“ bei Ihnen an.

Bitte senden Sie uns dieses Formular schnellstmöglich ausgefüllt an einspeisung@wemag-netz.de, damit wir Ihre Vergütungszahlungen zeitnah an Sie auszahlen können.

Endabrechnung und Mitwirkungspflichten

Als Anlagenbetreiber sind Sie gemäß § 71 EEG 2023 verpflichtet, der WEMAG Netz GmbH bis spätestens zum 28. Februar eines Folgejahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:

  • Zählerstände (soweit erforderlich),
  • ggf. aktualisierte Bankdaten,
  • ggf. erforderliche Nachweise oder Gutachten.

Gesetzliche Fristen der Netzbetreiber

Die WEMAG Netz GmbH ist gemäß § 72 EEG 2023 verpflichtet, bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das jeweilige Vorjahr für jede einzelne Anlage gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen.

Diese Meldung erfolgt in Form eines Testates, das durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wird.

In der Endabrechnung dürfen ausschließlich diejenigen Vergütungszahlungen berücksichtigt werden, die:

  • tatsächlich für das jeweilige Kalenderjahr angefallen sind und
  • bis zu den gesetzlich festgelegten Fristen ausgezahlt wurden.

Nur diese Mengen können im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs berücksichtigt werden.

Änderungen der angegebenen Daten zur Auszahlung der Vergütung 

Sollten sich die von Ihnen angegebenen Daten geändert haben (z.B. die Bankverbindung) oder Sie haben sich im Nachgang für die Auszahlung der Vergütung entschieden, dann reichen Sie bitte das bereitgestellte Formular vollständig ausgefüllt per E-Mail an einspeisung@wemag-netz.de bei uns ein. 

Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie bei dem Einreichen des Formulars Ihre bekanntgegebene Kundennummer mit an. 

Direktvermarktung

Die Direktvermarktung wird grundsätzlich in zwei unterschiedliche Formen unterschieden:

  • Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie.
  • Sonstige Direktvermarktung des in der Anlage erzeugten Stroms. (z.B. Stromlieferverträge ohne Marktprämie)

Die jeweils geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem EEG 2023 sowie den Änderungen durch das Solarpaket I, das am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist.

Direktvermarktungspflicht für Photovoltaikanlagen

Mit Inkrafttreten des Solarpakets I wurde die bisherige Grenze für die verpflichtende Direktvermarktung von 100 kWp auf 200 kWp angehoben.

Das bedeutet:

  • Photovoltaikanlagen bis einschließlich 200 kWp sind nicht verpflichtet, an der Direktvermarktung teilzunehmen.
  • Überschüssige Strommengen können in diesen Fällen unentgeltlich an den Netzbetreiber abgegeben werden.
  • Eine Vergütung für diese Strommengen erfolgt nicht.

Diese Regelung ist insbesondere für Anlagen mit hohem Eigenverbrauch vorteilhaft, bei denen die Vermarktung geringer Reststrommengen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.

Übergangsregelung bis 31. Dezember 2025

Für eine befristete Übergangszeit gilt eine erweiterte Regelung:

  • Photovoltaikanlagen bis einschließlich 400 kWp,
  • die spätestens am 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden,

können ebenfalls von der unentgeltlichen Abnahme des eingespeisten Stroms Gebrauch machen und sind damit von der Direktvermarktungspflicht befreit.

Vereinfachung für kleinere Anlagen (freiwillige Direktvermarktung)

Für Photovoltaikanlagen bis 25 kWp, die freiwillig an der Direktvermarktung teilnehmen möchten, gelten erleichterte technische Anforderungen:

  • Eine Fernsteuerbarkeit der Anlage oder
  • eine technische Einrichtung zur Erfassung der Ist-Einspeisung

ist nicht zwingend erforderlich. Solche Anforderungen können jedoch weiterhin vertraglich zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter vereinbart werden.

Anmeldung und Zuordnung zur Direktvermarktung

Die Zuordnung einer Anlage zur Direktvermarktung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des EEG 2023 sowie der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter.

Voraussetzung für die Direktvermarktung ist unter anderem:

  • die ordnungsgemäße Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister,
  • der Abschluss eines Direktvermarktungsvertrags,
  • sowie die fristgerechte Mitteilung der Zuordnung an den Netzbetreiber.

Weitere Informationen zur konkreten Umsetzung stellt die WEMAG Netz GmbH im Rahmen des Anmeldeverfahrens zur Verfügung.

Hinweis: Die Entscheidung für oder gegen eine Direktvermarktung sollte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Eine individuelle Beratung durch einen Direktvermarkter wird empfohlen.

Nachweis der Fernsteuerbarkeit

Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gemäß § 20 EEG 2023 besteht nur, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die im Sinne des § 10b EEG 2023 fernsteuerbar ist.
Der Anlagenbetreiber muss der Direktvermarktungsunternehmen oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die rechtliche Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter gemäß § 10b EEG 2023 nicht mit dem Einspeisemanagement nach § 9 EEG 2023 (ferngesteuerte Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber bei Netzengpässen) gleichzusetzen ist.
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die von verschiedenen berechtigten Akteuren über separate technische Einrichtungen umzusetzen sind.

Eine Anlage gilt im Sinne des EEG 2023 als fernsteuerbar durch den Direktvermarkter, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber Folgendes sicherstellt:

  1. Technische Einrichtungen bereitstellen, die es dem Direktvermarktungsunternehmen oder einer anderen Person, an die der Strom weiterveräußert wird, jederzeit ermöglichen,

    a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen, und
    b) die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.

  2. Dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person die Befugnis einräumen, diese technischen Einrichtungen jederzeit zu nutzen, insbesondere

    a) die Ist-Einspeisung abzurufen, und
    b) die Einspeiseleistung in dem für eine bedarfsgerechte Einspeisung erforderlichen Umfang ferngesteuert zu reduzieren.

Für den Nachweis der unter Punkt 2 genannten Befugnis verwenden Sie bitte das zur Verfügung gestellte Formular.

Das unterschriebene Formular senden Sie bitte zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur Fernsteuerbarkeit (Einbaubeleg der Steuereinrichtung, Protokoll Funktionstest mittels Leistungsreduzierung) im Original an folgende Adresse:

WEMAG Netz GmbH
Einspeisemanagement
Obotritenring 40
19053 Schwerin

oder an:
Marktwerte

Die monatlichen Marktwerte für die Berechnung der Marktprämie werden von den vier Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats veröffentlicht.

70-%-Regelung und Funkrundsteuerempfänger bei PV-Anlagen

Auf einen Blick: Die Leistungskappung entfällt für:

  • neue PV-Anlagen bis 25 kWp seit 14. September 2022
  • PV-Bestandsanlagen bis 7 kWp ab 01. Januar 2023
  • PV-Bestandsanlagen 7 bis 30 kWp ab Einbau eines Smart-Meter-Gateways

Aufgrund der aktuellen Versorgungskrise im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurde die Leistungskappung für neu installierte PV-Anlagen bis 25 kWp bereits abgeschafft. Hierfür hat die Bundesregierung kurzfristig eine Novelle zum Energiesicherungsgesetz verabschiedet, die seit dem 15. September 2022 in Kraft ist.

  • Für kleinere Bestandsanlagen bis 7 kWp entfallen die Einspeisebegrenzungen wie geplant ab 1. Januar 2023. Anlagenbetreibern steht es dann frei, die pauschale 70 %-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Die Absicht zur Erhöhung der Einspeiseleistung ist allerdings im Vorfeld dem Netzbetreiber mitzuteilen, der dann einen Monat Zeit hat, die Netzverträglichkeit zu prüfen und ggf. den Wunsch zur Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung abzulehnen.
  • Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung über 7 kWp müssen sich dagegen noch gedulden. Die Befreiung von der 70 %-Regelung ist erst möglich, wenn die PV-Anlage mit einem Smart Meter Gateway nachgerüstet wird. Über dieses Gateway hat der Netzbetreiber dann direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlage und kann die Einspeisung bei drohender Netzüberlastung gezielt unterbrechen. Angestrebt wird, dass die Messstellenbetreiber innerhalb der nächsten Jahre alle Bestandsanlagen in Deutschland mit Smart-Meter-Gateways ausstatten.

Ob Ihre Anlage dieser Regelung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Hinweis: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70 %-Regelung oder FRSE) weiterhin erfüllen.

Die einfachste Möglichkeit, die 70 %-Regelung technisch einzuhalten, besteht in der „harten“ Abregelung der Einspeiseleistung am Wechselrichter, was gleichbedeutend mit der Abregelung der Gesamtleistung ist. Allerdings erreichen die meisten PV-Anlagen ihre Nennleistung nur an wenigen Stunden im Jahr, die Verluste sind also gering, insbesondere bei Anlagen mit Ost/Süd-Ausrichtung. 

Alternativ zur Abregelung am Wechselrichter lässt sich die 70 %-Regelung durch den Einsatz eines Energiemanagementsystems erfüllen. Durch deren Aufhebung können aber nur noch geringfügig höhere Solarerträge erzielt werden, da die intelligente Steuerung das Potential der Anlage bereits zu großen Teilen ausschöpft.   

Sind 30 % mehr Leistung automatisch 30 % mehr Ertrag? 

Nein. Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde (siehe VDE-Studie und FNN-Hinweis zur planerischen Anwendung der Spitzenkappung). Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.

Beispielrechnungen für verschiedene Anlagegrößen (in Volleinspeisung)

Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen den reinen Mehrerlös pro Jahr ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte wie z.B. Steuer. Für die Berechnung wurden die folgenden Annahmen getroffen:
•    1.000 Sonnenstunden pro Jahr
•    3 % erzielbarer Mehrertrag

Potenzielle Mehrerlöse pro Jahr:

Dem gegenüber sind Kosten für den Umbau durch die beauftrage Elektrofirma sowie Änderungen im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen. Sollte eine Aufhebung der 70 %-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung (FRSE) erfolgen, werden wir die monatlichen Abschläge aufgrund der Geringfügigkeit nicht anpassen. 

Betreiber von Bestandsanlagen bis 7 kWp können seit 2023 die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung beim lokalen Netzbetreiber beantragen. Das geschieht durch Ausfüllen des Formulars Antrag zur „Aufhebung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung bei Photovoltaik-Anlagen bis 7 kWp“.
Senden Sie das ausgefüllte Formular an:

Senden Sie das ausgefüllte Formular sowie ggf. Mitteilungen zur softwaretechnischen Anpassung oder Deaktivierung eines Funkrundsteuerempfängers (FRSE) an:

Ist ein Tausch des Wechselrichters notwendig, melden Sie bitte über Ihren Installateur im Installateurportal diese Anlagenveränderung an. Über das Portal erhält der Installateur und der Anlagenbetreiber den aktuellen Bearbeitungsstand.

In den Fällen der softwaretechnischen Anpassung sowie der Deaktivierung der technischen Vorrichtung (FRSE) erhalten Sie unsererseits keine Bestätigung mehr. 

Die softwaretechnische Aufhebung der 70 %-Regelung muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ durch Sie geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder die Deaktivierung des FRSE, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Änderungen müssen grundsätzlich spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.

Mehr zum Marktstammdatenregister

60-%-Regelung bei PV-Anlagen (Solarspitzenregelung)

Auf einen Blick: Die 60%-Begrenzung gilt für 

  • neue PV-Anlagen bis < 100 kW,
  • Inbetriebnahme ab 25. Februar 2025,
  • sofern kein intelligentes Messsystem (Smart-Meter-Gateway mit Steuerbox) installiert ist.

Sobald die Anlage mit einem Smart-Meter-Gateway inklusive Steuerungseinrichtung ausgestattet ist, entfällt die pauschale 60-%-Begrenzung.

Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 (sog. Solarspitzengesetz) wurden zusätzliche Vorgaben zur Netzstabilisierung bei hohen gleichzeitigen PV-Einspeisespitzen eingeführt. Ziel ist es, kurzfristige Überlastungen der Verteilnetze zu vermeiden, solange noch keine flächendeckende steuerbare Messtechnik zur Verfügung steht.

Für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen gilt daher vorübergehend eine pauschale Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung, wenn die Anlage nicht über ein Smart-Meter-Gateway mit Steuerbox fernsteuerbar ist.

Die Regelung ist technologie- und größenunabhängig bis unter 100 kW und betrifft sowohl Eigenverbrauchs- als auch Volleinspeiseanlagen.

Bestandsanlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, unterliegen dieser Regelung grundsätzlich nicht.

Hinweis: Ob Ihre Anlage von der 60-%-Regelung betroffen ist, ergibt sich aus dem Inbetriebnahmedatum und der vorhandenen Messtechnik. Maßgeblich ist das Inbetriebnahmeprotokoll.

Die 60-%-Regelung ersetzt nicht die frühere 70-%-Regelung nach dem EEG, sondern ist eine zusätzliche netzrechtliche Übergangsvorgabe aus dem Energiewirtschaftsrecht.

  • Die 70-%-Regelung beruht auf dem EEG und gilt – soweit noch relevant – vorrangig für Bestandsanlagen. (§ 100 Abs. 3a EEG 2023)
  • Die 60-%-Regelung gilt ausschließlich für neue Anlagen ab dem 25.02.2025, solange keine steuerbare Messtechnik vorhanden ist.

Beide Regelungen verfolgen das gleiche Ziel (Begrenzung von Einspeisespitzen), beruhen jedoch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Die technische Umsetzung der 60-%-Regelung erfolgt analog zur bekannten 70-%-Regelung:

  • durch eine feste („harte“) Leistungsbegrenzung am Wechselrichter, oder
  • durch ein Energiemanagementsystem, das die maximale Einspeiseleistung entsprechend begrenzt.

Auch hier gilt:
PV-Anlagen erreichen ihre maximale Leistung nur an wenigen Stunden im Jahr. Die tatsächlichen Ertragsverluste sind daher gering und vergleichbar mit denen der früheren 70-%-Regelung.

Die 60-%-Begrenzung ist ausdrücklich als Übergangslösung ausgestaltet.
Sobald ein Smart-Meter-Gateway mit Steuerbox installiert ist, kann der Netzbetreiber die Anlage bedarfsgerecht und netzdienlich steuern, sodass die pauschale Leistungsbegrenzung entfällt.

Langfristig ist vorgesehen, dass neue und bestehende Anlagen schrittweise mit steuerbarer Messtechnik ausgestattet werden, ähnlich wie bereits bei der Aufhebung der 70-%-Regelung für größere Bestandsanlagen.

Nein.
Erfahrungen aus der 70-%-Regelung zeigen, dass selbst deutlich reduzierte Einspeisespitzen nur einen sehr geringen Einfluss auf den Jahresertrag haben. Auch bei einer Begrenzung auf 60 % sind die Ertragsverluste in der Praxis gering, da Leistungsspitzen nur selten auftreten.

Die Auswirkungen sind vergleichbar mit denen der 70-%-Regelung und hängen u. a. von Ausrichtung, Neigungswinkel und Eigenverbrauchsanteil der Anlage ab.

Sofern für die Einhaltung der 60-%-Regelung eine technische Leistungsbegrenzung eingerichtet oder später aufgehoben wird (z. B. nach Einbau eines Smart-Meter-Gateways), ist dies im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ entsprechend zu dokumentieren.

Änderungen sind – wie gewohnt – spätestens einen Monat nach Umsetzung zu melden.

Mehr zum Marktstammdatenregister