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Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz

Die Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) unterstützt den effizienten Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und trägt zur klimafreundlichen Energieversorgung bei. Damit nachvollziehbar wird, wie Vergütung und Abrechnung erfolgen, werden hier die Grundlagen der KWKG-Förderung verständlich erläutert – von den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Auszahlung.

Was zählt zu KWK-Anlagen?

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sind Anlagen, die Strom und nutzbare Wärme in gekoppelter Erzeugung erzeugen und dabei die Anforderungen an eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erfüllen.

Zu den typischen KWK-Anlagen zählen unter anderem:

  • Blockheizkraftwerke,
  • Brennstoffzellen,
  • Mikro- und Mini-KWK-Anlagen sowie
  • anlagenintegrierte KWK-Systeme in Gebäuden oder Industrieprozessen,

jeweils sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des KWKG eingehalten und die erforderlichen Nachweise erbracht werden.

So setzt sich die Vergütung Ihrer KWK-Anlage zusammen

Die Zahlungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen setzen sich aus verschiedenen gesetzlich geregelten Bestandteilen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zusammen.

Im Folgenden wird dargestellt, welche förderrelevanten Bestandteile bei der Abrechnung berücksichtigt werden und wie diese im Abrechnungsprozess angewendet werden.

Vermiedenes Netzentgelt

Ein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte besteht nach den geltenden Vorschriften nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahme- und Übergangsfällen. Mit der Novelle der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 2017 wurde der Anspruch für Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 01.01.2018) weitgehend abgeschafft.

Für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten der Novelle bestanden und Anspruch hatten, gelten weiterhin Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen. Ob und in welchem Umfang vermiedene Netzentgelte berücksichtigt werden, richtet sich nach den jeweiligen Regelungen der StromNEV und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der KWK-Anlage.

Besteht kein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte, erfolgt die Abrechnung der eingespeisten Strommengen ausschließlich nach den sonst einschlägigen energierechtlichen und vertraglichen Regelungen, ohne Berücksichtigung vermiedener Netzentgelte.

Üblicher Marktpreis

Der im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) definierte übliche Marktpreis ist ein gesetzlich festgelegter Referenzwert, der auf veröffentlichten Marktpreisdaten für Strom basiert.

Er wird auf Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben ermittelt und regelmäßig für definierte Zeiträume bekannt gemacht. Die jeweils anzuwendenden Werte ergeben sich aus den hierfür veröffentlichten Referenzwerten.

Die Berücksichtigung des üblichen Marktpreises erfolgt ausschließlich für die tatsächlich eingespeiste und nach dem KWKG förderfähige Strommenge.

Die konkrete Anwendung im Abrechnungsprozess richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den jeweils zugrunde liegenden Abrechnungsmodalitäten.

Mehr erfahren zum KWK-Index

KWK-Zuschlag

KWK-Anlagen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem KWKG erfüllen, erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag auf die eingespeiste Strommenge. Die Höhe des Zuschlags richtet sich insbesondere nach der installierten Leistung, dem Datum der Inbetriebnahme sowie der Art der KWK-Anlage. 

Die jeweils gültigen Förderwerte und Vergütungskategorien werden gesetzlich festgelegt und veröffentlicht. Für die aktuelle Berechnung der Förderung ist daher auf die offiziellen Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. das Gesetz zu verweisen. Eine Übersicht mit den aktuellen Zuschlagswerten und Kategorien finden Sie auf der Plattform Netztransparenz des Bundes: Netztransparenz > Erneuerbare Energien und Umlagen > KWKG > KWKG-Abrechnung

Sanktionen zu Zeiten negativer Börsenpreise

Der Strompreis wird an der Börse durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Fällt der Preis in bestimmten Zeiträumen auf Null oder negativ, hat dies auch Auswirkungen auf die KWKG-Zuschlagszahlungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben entfällt für Stunden mit einem negativen oder null Börsenpreis der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags für die in diesen Zeiten eingespeiste Strommenge. Dies gilt grundsätzlich für alle KWK-Anlagen. Mit der KWKG-Novelle zum 01.04.2025 entfällt zudem die bisher bestehende Ausnahme für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 kW, wodurch auch diese Anlagen bei negativen Marktpreisen keinen Zuschlag erhalten.

Die maßgeblichen negativen Preisstunden werden regelmäßig auf der Plattform Netztransparenz (Netztransparenz > Erneuerbare Energien und Umlagen > KWKG > KWKG-Abrechnung > Negative Preise) veröffentlich. Die Abrechnung richtet sich nach den dort ausgewiesenen Zeiträumen und den gesetzlichen Vorgaben.  Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem folgenden Infoblatt.

Abrechnung Ihrer KWK-Anlage

Abschlagsverfahren

Die Auszahlung der Einspeisevergütung Ihrer KWK-Anlage erfolgt über monatliche Abschläge. Die automatisierte Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zum 10. des Folgemonats. Auf Basis der prognostizierten Jahreseinspeisemenge oder anhand von Vorjahreswerten ermitteln wir die Abschlagshöhe. Anfang des Folgejahres erfolgt für Sie auf Grundlage der tatsächlichen Einspeisewerte eine Jahresendabrechnung durch die WEMAG Netz.

Für die Erstellung der Jahresendabrechnung benötigen wir die von Ihnen quartalsweise/monatlich abgelesenen Zählerstände. Das Dokument zur Zählerablesung erhalten Sie mit der Ermittlung Ihrer Abschlagshöhe von uns zum Abrechnungsbeginn zugesandt. Aktuell werden alle nicht leistungsgemessene KWK-Anlagen im Abschlagsverfahren abgerechnet.

Änderungen der angegebenen Daten zur Auszahlung der Vergütung

Sollten sich die von Ihnen angegebenen Daten geändert haben (z.B. Bankverbindung) oder Sie haben sich im Nachgang für die Auszahlung der Vergütung entschieden, dann reichen Sie bitte das bereitgestellte Formular vollständig ausgefüllt per E-Mail bei uns ein. 

Hinweis: Bitte geben Sie bei dem Einreichen des Formulars Ihre bekanntgegebene Kundennummer mit an. 

Rechnungslegung

Als Netzbetreiber sind wir neben der Pflicht zum Anschluss und zur Abnahme des KWK-Stroms gemäß § 4 Abs. 3 KWKG zur Zahlung einer Vergütung für die in unser Netz eingespeiste KWK-Strommenge verpflichtet. Dazu stellen Sie als Einspeiser quartalsweise eine Rechnung. Sofern Ihre Anlage bereits in unser automatisiertes Abschlagsverfahren überführt ist, entfällt diese manuelle Rechnungslegung für Sie. 

Unsere Abrechnungsformulare sollen Ihnen als Einspeiser die Rechnungsstellung erleichtern. Bitte jedes Quartal das Abrechnungsformular ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an uns, Ihren Netzbetreiber die WEMAG Netz, senden.

Bitte füllen Sie die grün hinterlegten Felder in der elektronischen Vorlage aus (nicht handschriftlich) und drucken Sie das Formular anschließend aus. Damit ist sichergestellt, dass sich Ihre Vergütung korrekt berechnet. Vielen Dank.