Kraftwerksnetzanschlussverordnung
Gemäß § 3 Abs. 1 der Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV) vom 01.07.2007 sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 kV oder darüber verpflichtet, Angaben zu ihrem Netz zu veröffentlichen.