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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Raumkühlungsanlagen sind Geräte, die flexibel gesteuert werden können, um das Stromnetz zu entlasten. Durch die wachsende Nutzung von Elektromobilität und elektrischer Wärme steigt der Strombedarf deutlich und belastet die Netze stärker. Damit das Netz stabil bleibt, müssen Netzbetreiber, wie die WEMAG Netz, Erzeugung und Verbrauch im Gleichgewicht halten. Dafür gibt es gesetzliche Regeln – und eine zentrale Rolle spielt dabei § 14a EnWG.

Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Bundesnetzagentur hat mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes bundeseinheitliche Regeln für den Anschluss und Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen geschaffen. Diese stellen sicher, dass Netzbetreiber den Anschluss neuer Geräte nicht verweigern dürfen.

Gleichzeitig können Netzbetreiber bei drohender Netzüberlastung die Leistung dieser Geräte kurzzeitig zu reduzieren – auf mindestens 4,2 kW. So können Wärmepumpen weiter heizen und Elektroautos weiter laden. Ihr Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.

Für diese Geräte gelten die Regeln: 

  • Nicht öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizer
  • Raumkühlungsgeräte
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
    Voraussetzung: Leistung > 4,2 kW und Inbetriebnahme ab 2024
Bild von einem Paar am Computer
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Neue Anlagen sowie Änderungen an bestehenden Installationen müssen beim Netzbetreiber gemeldet werden. Die wichtigsten Informationen für Ihre Wallbox oder Wärmepumpe finden Sie hier: 

Mehr zu Wallboxen und Wärmepumpen anmelden

Ihre Vorteile durch §14a EnWG

Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erlauben dem Netzbetreiber, die Leistung ihrer Geräte in seltenen Fällen kurzzeitig zu reduzieren, wenn das Netz stark belastet ist. Im Gegenzug erhalten sie Vorteile:

  • eine sichere Stromversorgung durch die Vermeidung von Netzengpässen
  • schnelleren Anschluss neuer Geräte
  • sowie eine Reduzierung der Netzentgelte.

Im nächsten Abschnitt erklären wir Ihnen, wie Sie von der Netzentgeltreduzierung profitieren. 

Die gültigen Entgelte finden Sie hier. 

Module zur Netzentgeltreduzierung

Für diese Netzentgeltreduzierung gibt es drei Module mit unterschiedlichen Berechnungsregeln. Standardmäßig erfolgt die Zuordnung zu Modul 1. Auf Wunsch kann zu Modul 2 gewechselt werden; ab 2025 steht zusätzlich Modul 3 zur Verfügung.
Die konkreten Entgelte für die einzelnen Module sind im Preisblatt aufgeführt.

 Modul 1Modul 2Modul 3
 Standardmäßig enthaltenWechsel muss beim Energielieferanten beauftragt werdenOptionales Zusatzmodul zu Modul 1
ReduzierungPauschale Reduzierung des Netzentgeltes zwischen 110 € und 190 € (brutto)Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %Tageszeitabhängige Netzentgelte
Gültig ab01.01.202401.01.202401.04.2025
Geeignet für
  • Anlagen ohne und mit separatem Zähler
  • Anlagen mit und ohne registrierender Leistungsmessung
  • Ausschließlich Anlagen mit separatem Zähler
  • Nur Anlagen ohne registrierender Leistungsmessung
  • Anlagen ohne und mit separatem Zähler
  • Anlagen mit und ohne registrierender Leistungsmessung
AbrechnungJährlichJährlichJährlich
Messunggemeinsame Verbrauchsmessung; getrennte Verbrauchsmessung möglichgetrennte Verbrauchsmessung notwendiggemeinsame Verbrauchsmessung; getrennte Verbrauchsmessung möglich

Allgemeine Fragen zur Netzsteuerung

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind bestimmte Geräte, die vom Netzbetreiber gedrosselt werden können, um die Netzstabilität zu sichern.

Dazu gehören:

  • Nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW
  • Wärmepumpen
  • Anlagen zur Raumkühlung (z. B. Klimaanlagen), wenn die Gesamtleistung aller Geräte hinter einem Anschluss mehr als 4,2 kW beträgt

Nein. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn die Anlage die Kriterien erfüllt.

Nein. Wenn Ihre Anlage die Kriterien erfüllt und nach dem 31.12.2023 installiert wurde, besteht Teilnahmepflicht.

Nein. Nur die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gedimmt werden. Ihr Haushaltsstrom bleibt uneingeschränkt verfügbar.

Ja, aber nur in sehr begrenztem Umfang.

Keine Teilnahmepflicht besteht für:

  • Nicht-öffentliche Ladepunkte, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte haben (z. B. Polizei, Feuerwehr).
  • Anlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern für betriebsnotwendige gewerbliche Zwecke oder zur kritischen Infrastruktur gehören.

Technische Ausnahmen:

Bis Ende 2026 gilt eine Ausnahme für Anlagen, die nachweislich technisch nicht steuerbar sind und deren Steuerungsfähigkeit nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Hinweis: Wenn eine Steuerung über einen vorgeschalteten Schütz möglich ist, fällt die Anlage nicht unter diese Ausnahme.

  • Nur bei Engpässen: Eine Steuerung findet ausschließlich statt, wenn in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz ein Engpass vorliegt.
  • Bis Ende 2028: Steuerungen können auf Basis vorgegebener Zeitfenster erfolgen – maximal zwei Stunden pro Tag. Wichtig: Bevor wir steuern, informieren wir Sie.
  • Ab 2029: Steuerungen sind nur noch erlaubt, wenn ein Engpass in Echtzeit festgestellt wird. Die Dauer ist auf die Zeit des tatsächlichen Engpasses begrenzt.
  • Seltene Ausnahmefälle: Die Steuerung ist eine Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Netzengpässen sicherzustellen.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie zwischen zwei Steuerungsarten wählen:

  • Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): Im Engpassfall wird die Leistung jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert.
  • Steuerung über ein Energie-Management-System: Diese Variante ist sinnvoll, wenn Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreiben.
    Vorteile:
    • Flexible Verteilung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Leistungsobergrenze auf verschiedene Geräte
    • Einbindung von zeitgleich erzeugtem Strom, z. B. aus einer PV-Anlage oder einem Stromspeicher
  • Gedimmter Leistungsbezug: Der Netzbetreiber reduziert die Leistung Ihrer Anlage nur im notwendigen Umfang. Ein Strombezug bleibt weiterhin möglich – jedoch mit eingeschränkter Leistung.
  • Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): Bei dieser Variante steht Ihnen je steuerbare Verbrauchseinrichtung mindestens 4,2 kW Leistung zur Verfügung.
  • Steuerung über ein Energie-Management-System: Hier wird die Mindestleistung anhand vorgegebener Formeln der Bundesnetzagentur berechnet. Diese Lösung ist besonders für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen geeignet.

Ja. Wenn die installierte Leistung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung mehr als 11 kW beträgt, gelten besondere Regeln:

  • Bei Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): Statt des üblichen Mindestwerts von 4,2 kW wird ein Wert von 40 % der installierten Leistung angewendet.
  • Bei Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS):
    Die Berechnung erfolgt nach speziellen Formeln der Bundesnetzagentur, die sich von der Standardregelung unterscheiden.

Nur in den Netzbereichen, in denen ein Engpass im lokalen Niederspannungsnetz vorliegt (z. B. Straßenzug, Wohnviertel).

Wenn eine Steuerung durchgeführt wird, prüft der Netzbetreiber, ob künftig regelmäßige Eingriffe erforderlich sein könnten.

Falls ja, bedeutet das:

  • Es müssen möglicherweise neue Leitungen verlegt werden
  • oder Transformatorstationen ausgetauscht werden

Die Pflicht zur vorausschauenden und bedarfsgerechten Netzertüchtigung nach § 11 Abs. 1 EnWG gilt dabei dauerhaft und uneingeschränkt.

Ja. Ab Frühjahr 2025 veröffentlichen Netzbetreiber die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, auf einer gemeinsamen Internetplattform. So haben Sie volle Transparenz über alle Eingriffe.

Dort können Sie jederzeit prüfen:

  • Ob Steuerungsmaßnahmen aktiv sind.
  • Welchem Netzbereich Ihre Anlage zugeordnet ist.

Konkrete Fallbeispiele zur Teilnahmeverpflichtung

Ja. Alle nicht-öffentlichen Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen werden, sind teilnahmepflichtig.

Ja. Entscheidend ist die Summe der maximalen Leistungen aller Wärmepumpen hinter einem Anschluss. Liegt diese über 4,2 kW, besteht Teilnahmeverpflichtung.

Ja. Auch Zusatzheizer zählen zur Leistung. Liegt die Gesamtleistung über 4,2 kW, ist die Teilnahme verpflichtend.

Ja. Wenn die Summe der maximalen Leistungen aller Klimageräte hinter einem Anschluss über 4,2 kW liegt, müssen Sie teilnehmen.

Ja. Alle Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW, die technisch Netzbezug ermöglichen, sind teilnahmepflichtig – unabhängig vom Messkonzept oder der EEG-Vergütung.

  • Wallbox: Teilnahmeverpflichtung besteht.
  • Wärmepumpe: Keine Teilnahme, da unter 4,2 kW.

Nein. Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Bestehende freiwillige Vereinbarungen vor dem 01.01.2024 bleiben bis zur Außerbetriebnahme gültig.

Nein. Durchlauferhitzer sind nicht teilnahmeberechtigt und können auch nicht freiwillig teilnehmen.

Reduzierung der Netzentgelte

Es stehen drei Module zur Auswahl:

  • Modul 1: Pauschale Reduzierung – kein separater Zähler erforderlich.
  • Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung – erfordert separaten Zähler.
  • Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte – verfügbar ab 01.04.2025, erfordert ein intelligentes Messsystem.
  • Neuanlagen: Ab der technischen Inbetriebnahme.
  • Bestandsanlagen: Ab der freiwilligen Anmeldung zur Teilnahme an § 14a EnWG.
    Die Abrechnung erfolgt taggenau. Eine rückwirkende Reduzierung ist nicht möglich.
  • Für Modul 1 und Modul 2 reicht die Bestellung eines intelligenten Messsystems und einer Steuerbox aus – die Installation muss noch nicht erfolgt sein.
  • Für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem zwingend erforderlich.

Über Ihren Stromlieferanten. Wir als Netzbetreiber geben die Informationen weiter, und Ihr Lieferant weist die gewählten Module transparent auf Ihrer Rechnung aus.

Ja, jederzeit – aber nicht rückwirkend. Der Wechsel erfolgt über Ihren Stromlieferanten, der uns informiert. Wir prüfen die Voraussetzungen und passen die Modulauswahl an.

Ja, sofern alle Geräte steuerbar sind. Wenn eine Anlage die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. Wärmepumpe mit nur 3,7 kW), ist Modul 2 nicht möglich. In diesem Fall können Sie Modul 1 oder später Modul 3 nutzen.

Ihre ToDos als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Nein, Ihre Anlage kann am normalen Haushaltsstromzähler angeschlossen werden.

Ein separater Zähler ist ebenfalls möglich – das beeinflusst die Wahl des Netzentgeltmoduls.

Damit Ihre Anlage steuerbar ist, sollten Sie Folgendes sicherstellen:

  • Steuerbarkeit der Anlage: Wählen Sie am besten eine Anlage mit digitaler Schnittstelle (z. B. EEBus).
  • Kommunikationsverbindung: Zwischen Anlage und Zählerschrank muss eine Verbindung vorbereitet werden.
  • Intelligentes Messsystem & Steuerbox:
    Beauftragen Sie diese entweder direkt beim Messstellenbetreiber oder geben Sie uns als Netzbetreiber die Erlaubnis, die Ausstattung zu veranlassen.

Ja. Nach § 19 Abs. 2 NAV müssen Sie:

  • die Inbetriebnahme vorab melden,
  • jede leistungswirksame Änderung und
  • jede dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer Anlage dem Netzbetreiber mitteilen.

Die Anmeldung erfolgt über Ihren Installateur. Dieser nutzt dafür unser Installateurportal auf der Website.

Regelungen für Bestandsanlagen

Für Geräte, die vor dem 01.01.2024 ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG installiert wurden, gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles wie bisher. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen ist jederzeit möglich, wenn die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt.

Diese Anlagen haben Bestandsschutz bis 31.12.2028. Danach werden alle Anlagen, die die Kriterien erfüllen, automatisch in die neuen Regelungen überführt. Ein freiwilliger Wechsel ist jederzeit möglich.

Nachtspeicherheizungen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ein Wechsel in die neuen Regelungen ist nicht möglich. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG gelten jedoch bis zur Außerbetriebnahme.

Für Stromspeicher gilt dauerhafter Bestandsschutz. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich, wenn die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt sind.

Nein. Modul 1 kann auch mit einem separaten Zähler genutzt werden.

Nein. Die aktuelle Steuerung bleibt bis Ende 2025 bestehen, auch wenn Sie in die neuen Regelungen wechseln.

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