Erneuerbare-Energie Gesetz
Gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien 2023, sind Netzbetreiber verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten sind gemäß § 77 EEG 2023 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen.
Bitte besuchen Sie hierfür die gemeinsame Webseite der Übertragungsnetzbetreiber, die Informationsplattform Netztransparenz.
Zur Plattform Netztransparenz