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Erneuerbare-Energie Gesetz

Gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien 2023, sind Netzbetreiber verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten sind gemäß § 77 EEG 2023 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. 

Bitte besuchen Sie hierfür die gemeinsame Webseite der Übertragungsnetzbetreiber, die Informationsplattform Netztransparenz.
Zur Plattform Netztransparenz

Veröffentlichungspflichten nach § 72 EEG

Die entsprechenden Daten nach §72 Abs. 1 EEG 2023 können unter den nachfolgend aufgeführten Links auf der Website des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibens 50Hertz Transmission GmbH angezeigt werden. Wählen Sie auf der verlinkten Website dazu in der Liste der Netzbetreiber die WEMAG Netz  sowie das gewünschte Jahr und betätigen den „Absenden“ – Button.

Mehr zu EEG-Anlagenstammdaten

Mehr zu EEG-Jahresabrechnung

Energiemengen von einem nachgelagerten Netz wurden nicht bezogen. Die eingespeisten Energiemengen wurden komplett an Letztverbraucher, Letztverbraucherinnen, Netzbetreiber oder Energieversorgungsunternehmen abgegeben.