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Energy Sharing in der Nachbarschaft: Zwei Häuser - eins mit Solar, das andere ohne - stehen nebeneinander. Eine Lichterkette verbindet die Häuser symbolisch.

Energy Sharing - Wir halten Sie auf dem Laufenden

Strom aus der Nachbarschaft gemeinsam nutzen: Seit dem 1. Juni 2026 ermöglicht § 42c EnWG das sogenannte Energy Sharing. Dabei kann Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Gemeinschaft genutzt und über das öffentliche Stromnetz verteilt werden.

Die energiewirtschaftliche Umsetzung ist über bestehende Marktprozesse und unter Einbindung eines geeigneten Dienstleisters bzw. Direktvermarkters möglich.

Auf einen Blick

Was ist Energy Sharing?
  • Mehrere Personen teilen sich den Strom einer gemeinsamen Erzeugungsanlage.
  • Der erzeugte Strom wird den Mitgliedern der Energiegemeinschaft anteilig zugeordnet.
  • Die Versorgung erfolgt weiterhin über das öffentliche Stromnetz.
  • Der bisherige Stromliefervertrag bleibt bestehen.
  • Netzentgelte, Steuern und Umlagen fallen weiterhin an.
Wer kann bei Energy Sharing mitmachen?
  • natürliche Personen, 
  • Personengesellschaften oder 
  • juristische Personen des Privatrechts, oder deren Gesellschafter sind Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts

Wichtig: Die Erzeugungsanlage darf nicht überwiegend gewerblich betrieben werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Intelligente Messsysteme (Smart Meter) 

Für die Teilnahme werden intelligente Messsysteme benötigt. Diese ermöglichen die Erfassung und Zuordnung der Strommengen.

  • Teilnahme im zulässigen Netzgebiet 

Ab dem 01. Juni 2026 ist Energy Sharing grundsätzlich innerhalb desselben Netz- bzw. Bilanzierungsgebietes vorgesehen. 

  • Vertragliche Regelungen

Zwischen dem Anlagenbetreiber und den Teilnehmenden müssen zwei Verträge geschlossen werden. Ein Stromliefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung des Stroms, darin enthalten sind der Aufteilungsschlüssel, die Zahlungsregelungen und die entgeltliche Gegenleistung. 

  • Anmeldung

Die Registrierung des Energy Sharings erfolgt über die neue gemeinsame Internetplattform nach § 20b EnWG . 

  • Reststromlieferung

Für jene Strommengen, die nicht aus der Erzeugung innerhalb der Energy-Sharing-Gemeinschaft bereitgestellt werden können, bleibt ein gesonderter Stromliefervertrag mit einem herkömmlichen Lieferanten aufrecht.

Aktueller Umsetzungsstand

Energy Sharing befindet sich bundesweit noch im Aufbau 

Der Gesetzgeber hat das Energy Sharing zum 01. Juni 2026 eingeführt. 

Für eine flächendeckende, massentaugliche und diskriminierungsfreie Umsetzung sind jedoch weitere technische und regulatorische Grundlagen erforderlich, welche derzeit nicht vollständig gegeben sind. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • die noch nicht operativ verfügbare zentrale Abwicklungsplattform nach § 20b EnWG,
  • fehlende standardisierte Markt und Kommunikationsprozesse,
  • fehlende Messkonzepte sowie etablierte Netzabrechnungssysteme für Energy Sharing,
  • sowie ggf. ein iMSys bei allen Beteiligten.

Die in § 20b EnWG vorgesehene bundesweite Internetplattform soll künftig als zentrale Schnittstelle für die Abwicklung von Energy‑Sharing‑Prozessen dienen. 

Umsetzung über ein Dienstleistungsmodell

Für die Umsetzung von Energy Sharing ist die Bilanzierung der erzeugten, geteilten und bezogenen Strommengen erforderlich. Jede Einspeise- und Entnahmestelle muss dabei einem Bilanzkreis zugeordnet sein.

Die energiewirtschaftliche Abwicklung kann durch einen spezialisierten Dienstleister bzw. Direktvermarkter erfolgen. Dieser übernimmt insbesondere:

  • die Bilanzierung der geteilten Strommengen,
  • die erforderliche Marktkommunikation,
  • gegebenenfalls die Reststromlieferung an die Sharing-Abnehmer,
  • sowie die Abwicklung der Netznutzung.

Die Netzentgelte für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes fallen weiterhin vollständig an.

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Was bedeutet das für Interessierte?

Wenn Sie Energy Sharing umsetzen möchten, wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Dienstleister bzw. Direktvermarkter. Dieser kann die energiewirtschaftliche Abwicklung übernehmen und das Energy-Sharing-Modell über die bestehenden Marktprozesse anmelden.

Die WEMAG Netz stellt als Netzbetreiber die erforderliche Netznutzung sicher. Sie tritt jedoch nicht als Direktvermarkter oder Dienstleister für die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy Sharing auf.

Die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters liegt beim Betreiber des Energy-Sharing-Modells.

Haben Sie Fragen zum Energy Sharing?
Wir sind gern für Sie da und informieren Sie über den aktuellen Stand der Umsetzung sowie die Rolle der WEMAG Netz. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter: energy-sharing@wemag-netz.de

Weitere Informationen zu den rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Energy Sharing finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Zur Bundesnetzagentur

Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Ihr bestehender Stromliefervertrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Nein. Die Zuordnung erfolgt bilanziell. Die Stromversorgung erfolgt weiterhin über das öffentliche Netz.

Nein. Eine Befreiung der Netzentgelte, Umlagen oder Steuern ist nicht vorgesehen. Es müssen daher durch den Letztverbraucher alle Zusatzkosten getragen werden.

Informationspflichten (§42c Abs. 6 Satz 2 EnWG)
Der Betreiber der Anlage muss Abnehmer vor Vertragsabschluss in Textform informieren, dass:

  • der Strombedarf nicht jederzeit vollständig durch die Anlage gedeckt werden kann,
  • ein ergänzender Strombezug erforderlich ist (ein separater Liefervertrag ist abzuschließen),
  • die Kosten des ergänzenden Strombezugs höher sein können als bei einer Vollversorgung.

Die Wahrung der Lieferantenwahl des Letztverbrauchers bleibt durch Energy Sharing unberührt (§42c Abs. 6 Satz 5 EnWG)

Vertragsstruktur (§42c Abs. 1 u. Abs. 3 EnWG)
Für Energy Sharing sind zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zwingend zwei Verträge abzuschließen. Ein Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher (§42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG) und ein zusätzlicher Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (§42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG) mit Regelungen zum Umfang der Stromnutzung, Aufteilungsschlüssel, etwaiger entgeltlicher Gegenleistung und deren Höhe (§42c Abs. 3 EnWG).

Die WEMAG Netz stellt als Verteilnetzbetreiber die Netzinfrastruktur und die regulären Netzprozesse bereit. Die energiewirtschaftliche Umsetzung des Energy Sharings erfolgt nicht durch die WEMAG Netz. Die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters erfolgt durch den jeweiligen Sharing-Betreiber.