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Energy Sharing in der Nachbarschaft: Zwei Häuser - eins mit Solar, das andere ohne - stehen nebeneinander. Eine Lichterkette verbindet die Häuser symbolisch.

Energy Sharing - Wir sind vorbereitet

Strom aus der Nachbarschaft gemeinsam nutzen: Seit dem 1. Juni 2026 macht das neue Energiewirtschaftsgesetz Energy Sharing möglich. Bürgerinnen und Bürger sollen künftig lokal erzeugten Strom innerhalb einer Energiegemeinschaft gemeinsam nutzen können. Die Verteilung erfolgt über das öffentliche Stromnetz und moderne Messsysteme. 

Wichtig: Energy Sharing befindet sich derzeit noch im Aufbau. Viele technische und regulatorische Voraussetzungen werden bundesweit erst schrittweise geschaffen. 

Auf einen Blick

Was ist Energy Sharing?
  • Mehrere Personen teilen sich den Strom einer gemeinsamen Erzeugungsanlage.
  • Der erzeugte Strom wird den Mitgliedern der Energiegemeinschaft anteilig zugeordnet.
  • Die Versorgung erfolgt weiterhin über das öffentliche Stromnetz.
  • Der bisherige Stromliefervertrag bleibt bestehen.
  • Netzentgelte, Steuern und Umlagen fallen weiterhin an.
Wer kann bei Energy Sharing mitmachen?
  • natürliche Personen, 
  • Personengesellschaften oder 
  • juristische Personen des Privatrechts, oder deren Gesellschafter sind Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts

Wichtig: Die Erzeugungsanlage darf nicht überwiegend gewerblich betrieben werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Intelligente Messsysteme (Smart Meter) 

Für die Teilnahme werden intelligente Messsysteme benötigt. Diese ermöglichen die Erfassung und Zuordnung der Strommengen.

  • Teilnahme im zulässigen Netzgebiet 

Ab dem 01. Juni 2026 ist Energy Sharing grundsätzlich innerhalb desselben Netz- bzw. Bilanzierungsgebietes vorgesehen. 

  • Vertragliche Regelungen

Zwischen dem Anlagenbetreiber und den Teilnehmenden müssen zwei Verträge geschlossen werden. Ein Stromliefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung des Stroms, darin enthalten sind der Aufteilungsschlüssel, die Zahlungsregelungen und die entgeltliche Gegenleistung. 

  • Anmeldung

Die Registrierung des Energy Sharings erfolgt über die neue gemeinsame Internetplattform nach § 20b EnWG . 

  • Reststromlieferung

Für jene Strommengen, die nicht aus der Erzeugung innerhalb der Energy-Sharing-Gemeinschaft bereitgestellt werden können, bleibt ein gesonderter Stromliefervertrag mit einem herkömmlichen Lieferanten aufrecht.

Aktueller Umsetzungsstand

Energy Sharing befindet sich bundesweit noch im Aufbau 

Der Gesetzgeber hat das Energy Sharing zum 01. Juni 2026 eingeführt. 

Für eine flächendeckende, massentaugliche und diskriminierungsfreie Umsetzung sind jedoch weitere technische und regulatorische Grundlagen erforderlich, welche derzeit nicht vollständig gegeben sind. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • die noch nicht operativ verfügbare zentrale Abwicklungsplattform nach § 20b EnWG,
  • fehlende standardisierte Markt und Kommunikationsprozesse,
  • fehlende Messkonzepte sowie etablierte Netzabrechnungssysteme für Energy Sharing,
  • sowie ggf. ein iMSys bei allen Beteiligten.

Die in § 20b EnWG vorgesehene bundesweite Internetplattform soll künftig als zentrale Schnittstelle für die Abwicklung von Energy‑Sharing‑Prozessen dienen. Die konkrete technische Ausgestaltung wird derzeit noch durch die Bundesnetzagentur festgelegt. Eine Stellungnahme der Behörde steht noch aus.

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Was bedeutet das für Interessierte?

Anfragen zu Energy Sharing nehmen wir bereits entgegen. 

Da sich die regulatorischen Vorgaben und Marktprozesse derzeit noch in der Ausgestaltung befinden, kann die Umsetzung aktuell nur im Rahmen der jeweils geltenden technischen und rechtlichen Möglichkeiten erfolgen.

Sobald verbindliche Branchenstandards vorliegen, werden wir diese Informationen auf dieser Seite aktualisieren.

Melden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen unter:

Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Ihr bestehender Stromliefervertrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Nein. Die Zuordnung erfolgt bilanziell. Die Stromversorgung erfolgt weiterhin über das öffentliche Netz.

Nein. Eine Befreiung der Netzentgelte, Umlagen oder Steuern ist nicht vorgesehen. Es müssen daher durch den Letztverbraucher alle Zusatzkosten getragen werden.

Informationspflichten (§42c Abs. 6 Satz 2 EnWG)
Der Betreiber der Anlage muss Abnehmer vor Vertragsabschluss in Textform informieren, dass:

  • der Strombedarf nicht jederzeit vollständig durch die Anlage gedeckt werden kann,
  • ein ergänzender Strombezug erforderlich ist (ein separater Liefervertrag ist abzuschließen),
  • die Kosten des ergänzenden Strombezugs höher sein können als bei einer Vollversorgung.

Die Wahrung der Lieferantenwahl des Letztverbrauchers bleibt durch Energy Sharing unberührt (§42c Abs. 6 Satz 5 EnWG)

Vertragsstruktur (§42c Abs. 1 u. Abs. 3 EnWG)
Für Energy Sharing sind zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zwingend zwei Verträge abzuschließen. Ein Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher (§42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG) und ein zusätzlicher Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (§42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG) mit Regelungen zum Umfang der Stromnutzung, Aufteilungsschlüssel, etwaiger entgeltlicher Gegenleistung und deren Höhe (§42c Abs. 3 EnWG).