Einspeiser
EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien regelt den Anschluss von Anlagen, die Abnahme sowie die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Das EEG unterscheidet zwischen folgenden Energieträgern:
· Wasserkraft
· Deponie-, Klär- und Grubengas
· Biomasse
· Geothermie
· Windenergie
· Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Anlagen)
Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Damit soll entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland der Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 mindestens 30 Prozent erreichen. Im Netzgebiet der WEMAG Netz GmbH wird bereits heute jede zweite Kilowattstunde aus erneuerbaren Energien erzeugt.
KWK – Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
Zum 1. April 2002 trat das Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft und wurde mit Wirkung zum 01.Januar 2009 mit erheblichen Veränderungen novelliert. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in einem Kraftwerk. Dieses Prinzip erhöht die Ausnutzung von Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der über Turbine und Generator nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Brauchwärme genutzt wird.
Durch dieses Gesetz soll bis 2010 eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland von insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen erzielt werden.
Im Gesetz geregelt, ist die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom aus Kraftwerken, die auf Basis von:
· Stein- und Braunkohle
· Biomasse
· Abfall
· gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
betrieben werden.