Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE)

Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors nimmt immer mehr zu. Der wachsende Zubau von Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeichern und Anlagen zur Raumkühlung (im Weiteren steuerbare Verbrauchseinrichtungen) stellen für die regionalen Stromnetze eine große Herausforderung dar. Netzbetreiber müssen stets das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen, um das Netz optimal auszulasten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde daher nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragt, bundeseinheitliche Regelungen zur Integration von steuVE zu treffen. Die Festlegungen der BNetzA wurden am 27. November 2023 veröffentlicht und sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Regelungen bilden ein wichtiges Notfallinstrument zur Gewährleistung der Netzstabilität. Für die Möglichkeit einer netzorientierten Steuerung profitieren die Betreiber von steuVE im Gegenzug 

  • von sicherer Stromversorgung (Vermeidung Netzengpässe)
  • Geräteanschluss mit minimierter Wartezeit sowie einer
  • Netzentgelt-Reduzierung.

Es gibt drei verschiedene Berechnungslogiken, sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung, zwischen denen Sie wählen können. Zunächst werden Sie automatisch Modul 1 zugeordnet, können aber einen Wechsel zu Modul 2 beantragen oder ab 2025 das Zusatzmodul 3 beanspruchen. Die verschiedenen Entgelte für die unterschiedlichen Module können Sie dem Preisblatt entnehmen. 

Preisblatt 

 
Modul 1 
standardmäßig hinlegt

 

 
Modul 2
Wechsel muss beim Energielieferanten beauftragt werden
Modul 3
Optionales Zusatzmodul zu Modul 1

Reduzierung

Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes zwischen 110 und 190 Euro (brutto)

Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %

Tageszeitabhängige Netzentgelte

Gültig ab

01.01.2024

01.01.2024

01.04.2025

Geeignet für

  • Anlagen ohne und mit separatem Zähler
  • Anlagen mit und ohne registrierender Leistungsmessung
  • Ausschließlich Anlagen mit separatem Zähler 
  • Nur Anlagen ohne registrierender Leistungsmessung
 

Abrechnung

Jährlich

Jährlich

Jährlich

Messung

  • Gemeinsame Verbrauchsmessung
  • Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig

 

  • Gemeinsame Verbrauchsmessung 
  • Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Im Weiteren erhalten Sie zu diesem Thema alle Antworten zu den wesentlichen Fragen.

1.1    Seit wann gelten die neuen Regelungen zu § 14a EnWG?

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Von den Regelungen sind somit alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 betroffen.

1.2    Was wird durch die Festlegungen zu § 14a EnWG geregelt?

Die Festlegungen regeln, dass für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung, welche nach dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist, der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen hat. Die Anlagen müssen zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.

1.3    Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Des Weiteren zählen Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung (entspricht Klimaanlagen) als steuerbare Verbrauchseinrichtung, sofern die installierte Leistung der Summe jener Anlagen hinter einem Anschluss größer als 4,2 kW ist.

1.4    Meine Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Kann ich freiwillig teilnehmen?

Nein. Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich.

1.5    Ich möchte nicht, dass meine steuerbare Verbrauchseinrichtung zukünftig durch den Netzbetreiber gesteuert werden kann. Welche Optionen habe ich?

Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt und nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.

1.6    Findet auch eine Steuerung meines Haushaltsverbrauchs statt?

Nein. Durch den Netzbetreiber kann zukünftig nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beeinflusst werden. Der Haushaltsverbrauch steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.

1.7    Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?

Ja, in sehr begrenztem Umfang. Keine Teilnahmepflicht besteht für nicht-öffentliche Ladepunkte die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z.B. Polizei, Feuerwehr) und Anlagen die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen. Des Weiteren besteht bis Ende 2026 eine Ausnahme für Anlagen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann. Sofern eine Steuerung über einen vorgelagerten Schütz erfolgen kann, fallen jene Anlagen nicht unter diese Ausnahme.

1.8    Zu welchen Zeiten erfolgt eine Steuerung durch den Netzbetreiber?

Eine Steuerung erfolgt nur, sofern es einen Engpass in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz gibt. Bis Ende 2028 kann dies noch auf Basis vorgegebener Zeitfenster für maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Bevor eine entsprechende Steuerung Anwendung findet, werden wir Sie informieren. Ab 2029 dürfen wir nur noch steuern, sofern wir einen Engpass in Echtzeit feststellen. Die Dauer ist auf die Zeit des Vorliegens des Engpasses begrenzt. Eine Steuerung erfolgt somit nur in seltenen Ausnahmefällen als Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Vorliegen eines Netzengpasses in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz sicherzustellen.

1.9    Welche Möglichkeiten der Steuerung gibt es?

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie sich bezüglich der Steuerung Ihrer Anlage zwischen der Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung) und der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) entscheiden. Bei der Einzelanlagensteuerung wird im Engpassfall die Leistung jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert. Bei Wahl der EMS-Steuerung – sinnvoll nur bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – kann die Leistungsmaximalwertvorgabe des Netzbetreibers flexibel auf verschiedenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilt werden. Auch die Berücksichtigung von zeitgleich erzeugtem Strom aus beispielsweise einer PV-Anlage oder einem Stromspeicher ist bei dieser Variante möglich.

1.10    Was passiert, wenn meine Anlage gesteuert wird?

Der Leistungsbezug Ihrer Anlage wird durch den Netzbetreiber im notwendigen Umfang gedimmt. Es ist weiterhin ein Strombezug – dann jedoch mit eingeschränkter Leistung – möglich. Findet eine Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) Anwendung, so steht Ihnen stets je steuerbare Verbrauchseinrichtung mindestens eine Leistung von 4,2 kW zur Verfügung. Bei einer Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) ermittelt sich die Leistung die mindestens zur Verfügung steht auf Basis von vorgegebenen Formeln der Bundesnetzagentur.

1.11    Gibt es Sonderregelungen für größere Wärmepumpen zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern?

Ja. Sofern die installierte Leistung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung eine Leistung von 11 kW überschreitet, findet im Falle einer Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) nicht ein Mindestleistungswert von 4,2 kW, sondern stattdessen ein Wert von 40 Prozent der installierten Leistung, Anwendung. Entsprechende Unterschiede ergeben sich auch in der Berechnungsformel im Falle der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung).

1.12    In welchem Bereich findet eine Steuerung jeweils Anwendung?

Eine Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber exakt nur in jenen Netzbereichen, in denen ein Engpass im lokalen Niederspannungsnetz vorliegt. Dies kann beispielsweise ein Straßenzug oder ein Wohnviertel sein.

1.13    Wie wird sichergestellt, dass eine Steuerung die seltene Ausnahme bleibt?

Findet durch den Netzbetreiber eine Steuerung statt, so muss dieser prüfen, ob zukünftig mit regelmäßigen weiteren Steuerungseingriffen zu rechnen ist. Falls ja, bedeutet das, dass zukünftig ggf. neue Leitungen verlegt oder Transformatorstationen ausgetauscht werden. Die Pflicht zur vorausschauenden und bedarfsgerechten Netzertüchtigung nach § 11 Absatz 1 EnWG gilt dauerhaft und uneingeschränkt.

1.14    Besteht eine Transparenz bezüglich der erfolgten Steuerungseingriffe?

Netzbetreiber weisen die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, ab Frühjahr 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform aus. Sie erhalten auf der Website Informationen, welchem Netzbereich Ihre Anlagen zugeordnet sind.

2.1    Ich habe mich zur Installation einer Wallbox mit 11 kW zum Laden meines Elektrofahrzeugs entschieden. Bin ich von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Ja. Alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, sind zur Teilnahme verpflichtet.

2.2    Ich habe mich zur Installation einer Wärmepumpe mit einer elektrischen Leistungsaufnahme (nominal) von 2,36 kW und einer maximalen elektrischen Leistungsaufnahme von 4,5 kW entschieden. Bin ich von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärmepumpen, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet. 

2.3    Ich habe mich zur Installation einer Wärmepumpe mit 4 kW, welche zusätzlich einen Heizstab mit 3 kW hat, entschieden. Bin ich von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärme-pumpen inklusive Heizstab, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind jene Anlagen zur Teilnahme verpflichtet.

2.4    Ich habe mich zur Installation von zwei Klimaanlagen mit einer maximalen elektrischen Leistungsaufnahme von jeweils 2,5 kW entschieden. Bin ich von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage), welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.

2.5    Ich habe mich zur Installation eines Stromspeichers mit 6,0 kW entschieden. Ein Netzbezug ist nicht vorgesehen. Bin ich von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Ja. Alle Stromspeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW, welche technisch grundsätzlich in der Lage sind, Strom aus dem Netz zu beziehen, sind zur Teilnahme verpflichtet. Hierfür ist es unerheblich, ob aufgrund des Messkonzepts, der EEG-Vergütung oder anderen Gründen kein Netzbezug vorgesehen ist bzw. erfolgen darf. Nahezu alle Stromspeicher, welche heute zur PV-Eigenverbrauchserhöhung neu installiert werden, fallen somit unter die Regelungen.

2.6    Ich habe mich zur Installation einer Wallbox mit 11 kW und einer Wärmepumpe mit einer maximalen elektrischen Leistungsaufnahme mit 3,8 kW entschieden. Weitere Wärmepumpen sind hinter dem Anschluss nicht vorhanden. Bin ich von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Zum Teil. Für die Wallbox besteht eine Teilnahmeverpflichtung, da alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei der Wärmepumpe handelt es sich hingegen um keine steuerbare Verbrauchseinrichtung, so dass Sie mit dieser nicht an der netzorientierten Steuerung teilnehmen dürfen.

2.7    Zählen Nachtspeicherheizungen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Nein. Nachtspeicherheizungen zählen – egal ob im Bestand oder neu – nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.

2.8    Zählen Durchlauferhitzer als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Nein. Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Sie dürfen auch nicht freiwillig teilnehmen.

3.1    Welche Arten der Netzentgeltreduzierung („Module“) gibt es?

Es gibt drei verschiedene Arten der Netzentgeltreduzierung. Bei Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt die Abrechnung entweder nach Modul 1 oder nach Modul 2. Für das Modul 3 können Sie sich optional zu Modul 1 ab dem 01.04.2025 entscheiden:

Modul 1
Modul 1 ist eine pauschale Netzentgeltreduzierung. Für dieses Modul ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird nur einmal je Marktlokation bzw. je Stromvertrag – unabhängig der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Wechsel wird die Netzentgeltreduzierung tagesscharf abgerechnet. Alle Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.

Modul 2
Modul 2 ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung und kann an Stelle von Modul 1 gewählt werden. Für dieses Modul ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) notwendig. Die Höhe der prozentualen Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsabhängig. Das normale Netzentgelt wird um 60 Prozent reduziert. Dieses Modul kann nur durch Kunden gewählt werden, welche keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.

Modul 3
Modul 3 kann ab dem 01.04.2025 optional bestellt werden. Es kann nur von Kunden gewählt werden, die Modul 1 gewählt und keine registrierende Leistungsmessung (üblicherweise Haushalts- und kleinere Gewerbekunden) haben. Im Gegensatz zu den anderen Modulen ist hierfür ein intelligentes Messsystem Voraussetzung. Es werden verschiedene Preisstufen im Tagesverlauf ausgewiesen, die mindestens sechs Monate im Jahr gültig sind. Um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren, muss der Verbrauch in die Zeiten der günstigen Preisstufe aktiv verschoben werden.

3.2    Ab wann bekomme ich die Netzentgeltreduzierung?

Für Neuanlagen wird Ihnen ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. Bei Bestandsanlagen erhalten Sie das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG. Die Abrechnung erfolgt tagesscharf. Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht rückwirkend erfolgen.

3.3    Ist ein intelligentes Messsystem und/oder eine Steuerbox Voraussetzung, um die Netzentgeltreduzierung zu erhalten?

Für den Erhalt des reduzierten Netzentgelts nach Modul 1 oder Modul 2 ist die Bestellung/Beauftragung eines intelligenten Messsystem sowie einer zugehörigen Steuerbox ausreichend. Eine entsprechende Installation muss noch nicht erfolgt sein. Bereits mit der Bestellung beim Messstellenbetreiber oder der Beauftragung beim Netzbetreiber kommen Sie Ihrer Pflicht nach und erhalten das reduzierte Netzentgelt. Für Modul 3 (Start 01.04.2025) ist ein intelligentes Messsystem Voraussetzung.

3.4    Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?

Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt über Ihren Stromlieferanten. Wir als Netzbetreiber geben Informationen dazu an ihn weiter. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbrauchsabrechnung transparent auszuweisen.

3.5    Wie kann ich das Netzentgeltmodul wechseln?

Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 sowie die Wahl des Moduls 3 erfolgt stets über Ihren Stromlieferanten. Dieser gibt uns als Netzbetreiber die Information weiter. Wir prüfen anschließend, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und passen die Modulauswahl an. Ein Modulwechsel ist jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – möglich.

3.6    Kann Modul 2 ausgewählt werden, wenn an einem separaten Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind?

Ja, für die Wahl des Modul 2 können hinter einem separaten Zähler mehrere steuer-bare Verbrauchseinrichtungen installiert sein. Modul 2 kann nur ausgewählt werden, wenn ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind. Befindet sich eine Anlage hinter dem separaten Zähler, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Wärmepumpe mit 3,7 kW), kann das Modul 2 nicht gewählt werden. Dort kann in diesem Fall nur Modul 1 und zukünftig Modul 3 Anwendung finden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1    Benötige ich für den Anschluss der steuerbaren Verbraucher einen separaten Zähler?

Nein. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können an den normalen Haushaltsstromzähler angeschlossen werden. Der Anschluss an einem separaten Zähler ist ebenfalls möglich. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Auswahlmöglichkeit bezüglich der Abrechnung des reduzierten Netzentgelts.

4.2    Was muss bei der Installation einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beachtet werden?

Als Betreiber der Anlage haben Sie Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen. Damit dies erfüllt ist, müssen im Wesentlichen drei Themen abgedeckt werden:

  • Die Anlage muss steuerbar sein. Zukunftssicher aufgestellt sind Sie, wenn Sie sich für eine Anlage mit einer digitalen Schnittstelle (z.B. EEBus) entscheiden.
  • Es muss Vorbereitungen für eine Kommunikationsverbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Zählschrank geben.
  • Ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox sind entweder direkt bei einem Messstellenbetreiber zu beauftragen oder Sie räumen uns als Netzbetreiber das Recht ein, zukünftig die Ausstattung zu beauftragen.
4.3    Muss ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden?

Ja. Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem müssen Sie uns als Netzbetreiber auch vorab über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung informieren.

4.4    Wie melde ich die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

Üblicherweise findet eine Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur statt. Dieses erfolgt über das Installateurportal auf unserer Website.

5.1    Was ist mit Wallboxen, Wärmepumpen und Klimaanlagen, welche vor dem 01.01.2024 als sonstiger Verbraucher hinter dem Haushaltszähler installiert wurden?

Für Wallboxen, Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage) mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024, die in der Vergangenheit keine Vereinbarung nach § 14a EnWG abgeschlossen haben (hier der Fall, da gemeinsame Messung), gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.

5.2    Was ist mit Anlagen, welche vor dem 01.01.2024 hinter einem separaten Zähler angeschlossen wurden und bereits durch den Netzbetreiber gesteuert werden?

Für diese Anlagen gilt bezüglich der bestehenden Regelung ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 – es bleibt vorerst alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen des § 14a EnWG ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt sind. Nach Ende des Bestandsschutzes der bestehenden Regelung Ende 2028 erfolgt eine Überführung von allen Anlagen, welche die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllen, in die aktuelle Regelung.

5.3    Was ist mit Nachtspeicherheizungen, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind?

Bei Nachtspeicherheizungen handelt es sich um keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen ist daher nicht möglich. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.

5.4    Was ist mit Stromspeichern, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind?

Für Stromspeicher mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.

5.5    Muss ich den separaten Zähler ausbauen, wenn ich in die neuen Regelungen wechseln und die pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1) erhalten will?

Nein, das ist nicht notwendig. Die Wahl von Modul 1 ist auch für einen separaten Zähler möglich.

5.6    Wird meine heutige konventionelle Steuerungstechnik sofort ausgebaut, wenn ich mich für einen Wechsel in die neuen Regelungen entscheide?

Nein. Auch bei einem Wechsel in die neuen Regelungen findet die aktuell bestehende Steuerung weiterhin bis maximal Ende 2025 Anwendung.