Marktstammdatenregister

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen werden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers (www.marktstammdatenregister.de) seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

Sie haben Fragen zum Marktstammdatenregister? Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Die Betreiber der folgenden Anlagen sind verpflichtet, sich und ihre Anlage im MaStR zu registrieren:

  • Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig. (Dies betrifft u. a. konventionelle Anlagen, Biomasse-, KWK-, PV-, Wasserkraft-, Wind-Anlagen, Speicher, aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz fest verbunden sind).
  • Alle Gaserzeugungsanlagen einschließlich der Gasspeicher, die ans Gasnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig.
  • Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Gasverbrauchsanlagen, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

Die Registrierung ist gebührenfrei.

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten.

Ab dem 1. Juli 2017 gilt grundsätzlich, dass Anlagenbetreiber ihre Einheit (-en) gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der Einheit (-en) im Marktstammdatenregister registrieren müssen.

Das Marktstammdatenregister ging nach mehrmaligen Verschiebungen jedoch erst am 31. Januar 2019 an den Start. Aufgrund dieser Verschiebungen wurde die Registrierungspflicht für Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betreib gegangen sind, verlängert. Diese Anlagen müssen gemäß § 23 Absatz 1 MaStRV in Verbindung mit § 5 Absatz 5 MaStRV spätestens zum 30. September 2021 registriert werden.

Für Anlagen die ab dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, muss die Registrierung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen.

Die Marktakteure (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferant, …) sind für ihre Daten jeweils selbst verantwortlich.

Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie Speichern liegt die Datenverantwortung bei den Anlagenbetreibern. Die Anlagenbetreiber sind somit dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das MaStR eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber.

Damit das MaStR in möglichst vielen Zusammenhängen genutzt werden kann, muss es möglichst vollständig sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch Bestandsanlagen, also Anlagen die vor der Einführung des Marktstammdatenregisters in Betrieb genommen wurden, im MaStR abgebildet werden.

Künftig lässt sich eine wachsende Zahl privatrechtlicher und behördlicher Prozesse mit einer Registrierung im MaStR vereinfachen oder setzt eine Registrierung voraus. Zudem werden durch die Registrierung der Bestandsanlagen möglichst vollständige und plausible Auswertungen aller Anlagen ermöglicht.

Sofern uns keine Registrierung für Ihre Erzeugungs- bzw. Speichereinheit vorliegt, sind wir als Netzbetreiber gemäß § 23 Abs. 1 MaStRV verpflichtet, die Zahlungen nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) bzw. KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) an Sie zurückzuhalten.

Wenn Sie keine Registrierung vorgenommen haben, sind wir gemäß § 23 Abs. 1 MaStRV dazu verpflichtet die Zahlungen an Sie zurückzuhalten. Um die Sanktionierung aufzuheben, müssen Sie Ihre Anlage registrieren und uns die Registrierungsbestätigung an einspeisung@wemag-netz.de senden. Nach der erfolgreichen Prüfung Ihrer Registrierungsdaten wird die Sanktionierung aufgehoben.

Weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen erhalten Sie unter:
www.marktstammdatenregister.de/Registrierungshilfe

Wer hilft mir bei Fragen zum Marktstammdatenregister?
Bei Fragen können Sie sich an die Hotline der Bundesnetzagentur wenden: 0228/14 - 3333
Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr erreichbar.

Die für das MaStR verantwortliche Bundesnetzagentur kann bei technischen und fachlichen Fragen zum Marktstammdatenregister auch über ein Kontaktformular unter www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Startseite/Kontakt erreicht werden.

Oder Sie senden eine E-Mail an service@marktstammdatenregister.de

Die Eintragungen erfolgen über das Webportal des Marktstammdatenregisters unter www.marktstammdatenregister.de

Für weitere Auskünfte verweisen wir auf die FAQ's der Bundesnetzagentur.