Kraft-Wärme-Kopplung
Vergütung von Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
Bei Anlagen die dem KWK-G unterliegen, erfolgt die Vergütung in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage und dem Inbetriebnahmejahr.
Eine Förderung von Neuanlagen erfolgt nur bis zu einer installierten Leistung von 2 MW.