WEMAG NETZ GmbH

Kraft-Wärme-Kopplung

Vergütung von Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)

Bei Anlagen die dem KWK-G unterliegen, erfolgt die Vergütung in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage und dem Inbetriebnahmejahr.

Eine Förderung von Neuanlagen erfolgt nur bis zu einer installierten Leistung von 2 MW.

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