Ausgeförderte Anlagen – Post-EEG-Anlagen

Die EEG-Förderung für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen endet im Regelfall 20 Jahre nach der Inbetriebnahme. Dies ergibt sich aus § 25. Abs. 1 EEG 2021. Für Wasserkraftanlagen und Altholzverbrennungsanlagen gelten andere Zeiträume. Diese können bei der WEMAG Netz GmbH erfragt werden.

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021) vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, stellt u.a.  Vergütungsregelungen für ausgeförderte EEG-Anlagen im EEG auf.
 

Sonstige Anlagen gem. § 23b Abs.1 EEG mit einer installierten Leistung kleiner gleich 100 kW

In diesem Abschnitt werden die EEG-Vergütungsmöglichkeiten von ausgeförderten EEG-Anlagen gem. § 23 Abs.1 EEG (keine Windenergieanlagen) erläutert.

Möglichkeit 1 – Volleinspeisung und Abnahme durch die WEMAG Netz GmbH

Die Anlagenbetreiber speisen den erzeugten Strom in das öffentliche Netz der WEMAG Netz GmbH ein. Dieser Strom wird zum Jahresmarktwert der jeweiligen Erzeugungsart vergütet. Unterjährig werden Abschläge mit dem Jahresmarktwert des Vorjahres gezahlt. Der Jahresmarktwert wird voraussichtlich im Bereich zwischen 2 bis 5 Ct/kWh liegen. Die Vermarktungspauschale wird jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt, die WEMAG Netz GmbH ist verpflichtet, die Vermarktungspauschale von den Anlagenbetreibern einzubehalten. Für das Jahr 2022 beträgt diese 0,184 ct/kWh (2021: 0,4 ct/kWh). Wenn bei Anlagen ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, sinkt ab dem Zeitpunkt der Installation der vorgenannte Abzugsbetrag der Vermarktungspauschale um die Hälfte (2021 auf 0,2 ct/kWh). Die Anlagentechnik vor Ort und die Zählertechnik müssen zunächst nicht angepasst werden.

Wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für diese Anlagen eine Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht, sind Anlagen größer 7 kW auf intelligente Messsysteme umzurüsten. Wenn die Markterklärung für intelligente Messsysteme für dieses Marktsegment vorliegt, wird die WEMAG Netz GmbH die betroffenen Anlagenbetreiber informieren. Diese Vergütungsmöglichkeit ist durch den Gesetzgeber bis zum 31.12.2027 beschränkt worden.

Möglichkeit 2 – Überschusseinspeisung und Abnahme durch die WEMAG Netz GmbH

Die Einspeisevergütung für Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, ist analog zu Möglichkeit 1 geregelt. Bei Umstellung auf Überschusseinspeisung ist zu beachten, dass die Zählertechnik durch Ihren Installateur angepasst und das neue Messkonzept bei der WEMAG Netz GmbH eingereicht werden muss. Das Messkonzept sollte vor dem Umbau mit der WEMAG Netz GmbH abgestimmt werden. Bitte beachten Sie, wenn eine Anlage mit mehr als 30 kW installierter Leistung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umgestellt wird, ist eine verminderte EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an die WEMAG Netz GmbH zu zahlen. Hierbei werden ein Erzeugungs- und ein Übergabezähler benötigt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Eigenverbrauch nur bei Personenidentität vorliegt. Wenn keine Personenidentität vorliegt, ist die volle EEG-Umlage für den gelieferten Strom an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.

Möglichkeit 3 – Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die Anlagenbetreiber speisen den erzeugten Strom in das öffentliche Netz der WEMAG Netz GmbH ein. Dieser Strom wird von einem sogenannten Direktvermarkter abgenommen und vergütet. Preis und Vergütungsmodalitäten regeln der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter untereinander. Die WEMAG Netz GmbH vergütet bei dieser Einspeisemöglichkeit den Anlagenbetreibern kein Entgelt mehr. Wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für diese Anlagen eine Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht, sind Anlagen größer 7 kW auf intelligente Messsysteme umzurüsten. Wenn dies passiert, wird die WEMAG Netz GmbH die betroffenen Anlagenbetreiber informieren. Diese Vergütungsmöglichkeit ist durch den Gesetzgeber bis zum 31.12.2026 beschränkt worden. Eine Anmeldung hat mittels der Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (MPES) durch den Direktvermarkter zu erfolgen.

In der Regel ist ein Fristenmonat einzuhalten, d.h. Anmeldungen sind einen ganzen Monat vor Lieferbeginn durchzuführen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Anlagen durch den Direktvermarkter jederzeit fernauslesbar und steuerbar sein müssen. Wenn eine Anlage mit mehr als 30 kW installierter Leistung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umgestellt wird, ist eine verminderte EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an die WEMAG Netz GmbH zu zahlen. Hierbei werden ein Erzeugungs- und ein Übergabezähler benötigt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Eigenverbrauch nur bei Personenidentität vorliegt. Wenn keine Personenidentität vorliegt, ist die volle EEG-Umlage für den gelieferten Strom an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.

Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kW

Windenergieanlagen mit einer Leistung größer 100 kW fallen beim Auslaufen der EEG-Förderung ohne weitere Meldung des Lieferanten /Anlagenbetreibers automatisch in die Vergütung bei der WEMAG Netz GmbH zurück. Eine Aufnahme dieser Anlagen durch den Netzbetreiber ist bei der Windenergie erst einmal bis zum 31.12.2021 vorgesehen. Wenn die beihilferechte Genehmigung durch die EU erfolgt ist, wird der monatliche Marktwert Wind (MWWind) abzüglich der Vermarktungspauschale (0,4 ct/kWh) und zuzüglich dem Windbonus ausgezahlt.

Der Windbonus beträgt für das erste Halbjahr 2021 1,00 Ct/kWh, für das dritte Quartal 0,50 Ct/kWh und für das vierte Quartal 2021 0,25 Ct/kWh. Dieser Bonus wird ausgezahlt, sofern alle Voraussetzungen gemäß § 23b Absatz 2 bis 5 EEG erfüllt sind.

Die Formularvorlage kann auf der Internetseite Netztransparenz im Excel-Format heruntergeladen werden. Vom Anlagenbetreiber bzw. dem verbundenen Unternehmen sind die Checkboxen und farbig markierten Felder auszufüllen. Die Formularvorlage enthält umfangreiche Erläuterungen und Verknüpfungen auf relevante Rechtsvorschriften. Verschiedene Prüfungen weisen auf unvollständige oder fehlerhafte Eingaben hin. Solange diese Prüfungen auf Fehler hinweisen, ist die Vorlage ungültig und begründet keinen Anspruch auf auf die Zahlung des Aufschlags.

Bitte beachten Sie, dass die vollständig ausgefüllte Formatvorlage im Excelformat spätestens am 31.12.2021 per E-Mail an einspeisung@wemag-netz.de gesendet werden muss. Dieser Bonus wird nicht mehr ausgezahlt, wenn die entsprechende Windkraftanlage erfolgreich in das Windausschreibungsmodell nach § 95 Nr. 3a EEG 2021 wechselt. Beachten Sie auch das folgende Dokument Information für Anlagenbetreiber von Post-EEG-Anlagen: Information für Anlagenbetreiber von Post-EEG-Anlagen Windkraft.
 

Weitere Varianten

Ausgeförderte und in Zukunft ausgeförderte Biogasanlagen können an der Biomasseausschreibung teilnehmen und dadurch eine maximale Vergütungslaufzeitverlängerung von 10 Jahren erwirken. Hierbei ist zu beachten, dass sich für die zweite Förderperiode die Vergütungssätze ändern und bestimmte zusätzliche Kriterien eingehalten werden müssen.

Windkraftanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen repowert werden. Für Windkraftanlagen, die aus genehmigungstechnischen Gründen nicht repowert werden können, soll durch die Bundesnetzagentur ein neues Ausschreibungsmodell-Segment (§95 Nummer 3a EEG 2021) geschaffen werden. Aktuell stehen uns zu diesem Verfahren noch keine Informationen zur Verfügung. Wenn ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nicht mehr möglich ist, sollte ein Rückbau vorgenommen werden. Der Rückbau ist der WEMAG Netz GmbH anzuzeigen. Auch im Marktstammdatenregister ist eine dauerhafte Stilllegung zu hinterlegen.  

Solar-, Klärgas-, Deponiegas- und Biogasanlagen sind verpflichtet, den Strom über einen Direktvermarkter zu vermarkten. 

Bei Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung sind für den selbstverbrauchten Strom 40 % der vollen EEG-Umlage an die WEMAG Netz GmbH zu zahlen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Eigenverbrauch nur bei Personenidentität vorliegt. Wenn keine Personenidentität vorliegt, ist die volle EEG-Umlage für den gelieferten Strom an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.