WEMAG NETZ GmbH

Vertragliche Grundlagen

Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzungsverhältnis

 

Ihr Anschluss an das Verteilungsnetz wird im Netzanschlussvertrag geregelt. Sie erhalten den Vertrag gemeinsam mit unserem Angebot für den Hausanschluss.

Nutzen Sie Ihren Anschluss selbst, entsteht zusätzlich ein Anschlussnutzungsverhältnis. Sollten Sie einen bestehenden Anschluss nutzen, ohne Eigentümer des Anschlusses zu sein, bitten wir Sie, uns so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen. Das Anschlussnutzungsverhältnis wird Ihnen von uns bestätigt.

 

Anschlussnehmer und Anschlussnutzer

Ein Anschlussnehmer ist derjenige, der mit seiner elektrischen Anlage unmittelbar an das Verteilungsnetz angeschlossen ist. Dabei kann es sich z.B. um den Anschluss eines Wohnhauses oder auch eines Unternehmens handeln. Der Anschlussnehmer stellt die mit dem Verteilungsnetz verbundene Anlage bereit. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verteilungsnetzbetreiber und dem Anschlussnehmer sind im Netzanschlussvertrag geregelt. Der Anschlussnutzer verwendet die Anlage des Anschlussnehmers für den Bezug als Letztverbraucher oder die Einspeisung elektrischer Energie aus einer Eigenerzeugungsanlage. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verteilungsnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer sind im Anschlussnutzungsverhältnis geregelt. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer können identisch sein. So ist z.B. ein Haus- oder Grundstückseigentümer in der Regel der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, der Mieter eines Hauses jedoch nur Anschlussnutzer.

 

Allgemeine Bedingungen

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist Grundlage und gilt für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung und für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung als Allgemeine Bedingungen.

 

Anschlussvertrag

Dieser Vertrag regelt alle Einzelheiten zum Anschluss. Dazu gehört alle Angaben gemäß § 4 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die Rechte und Pflichten basieren auf der NAV.

Gemäß §29 Absatz 1 Satz 2 der NAV wurden die bestehende Verträge über den Netzanschluss und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen angepasst. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte in den Tagesmedien.

 

Anschlussnutzungsverhältnis

Zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber kommt ein Anschlussnutzungs-verhältnis zustande, in dem über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilnetz entnommen wird. Der Anschlussnutzer hat vor der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abzuschließen oder es müssen die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 EnWG vorliegen. Die Rechte, Pflichten und die Haftung basieren auf der NAV.

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