WEMAG NETZ GmbH

Informationspflicht nach §9 EEG

Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 hat der Ausbau von Windenergieanlagen stark zugenommen, es wird immer mehr Strom aus Windkraft in die Netze eingespeist. Doch bereits heute stoßen die Hochspannungsnetze der WEMAG in einigen Regionen an ihre Kapazitätsgrenzen.

Gemäß § 11 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 EEG (Erweiterung der Netzkapazität) ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre.

Im Downloadbereich dieser Seite finden Sie die Informationen zu netzbedingten Reduzierungen von Einspeisern (bisher noch kein Bericht vorhanden).

 

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